Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sühnevertrag
Artikel davor:
(Sühnding)
(Sühndingbrache)
Sühndingbrief
1Sühne
2Sühne
Sühnebreche
(sühneflüchtig)
sühnen
sühnentliche
Sühner
Sühnevertrag
, m.
(urkundlich fixierte) vertragliche Einigung, Aussöhnung zwischen Streitparteien unter Vereinbarung von Wiedergutmachungsleistungen (ua. Sühngeld I); insb. nach einem schwerwiegenden Rechtsbruch, etwa einem Totschlag (Totschlagsühne, vgl. Steinkreuz), sowie zur Verhinderung bzw. Beendigung von Rache (I) oder Fehde (I u. II); idR. durch Vermittler (Sühnmänner) oder ein Gericht ausgehandelt
- außzug auß dem suͤhnevertrag zwischen herzog Heinrichen dem aͤltern, h. Heinrichen den juͤngern vnd h. Erichen gebruͤdern und vettern zu Braunschweig1617 Hortleder I 1 S. 9
- eine feierliche bekraͤftigung des zwischen einem todtschlaͤger und den verwandten des erschlagenen geschlossenen suͤhnvertragesE. Henke, Grundriß einer Gesch. des dt. peinlichen Rechts II (Sulzbach 1809) 87