Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sühnevertrag

Sühnevertrag

, m.

(urkundlich fixierte) vertragliche Einigung, Aussöhnung zwischen Streitparteien unter Vereinbarung von Wiedergutmachungsleistungen (ua. Sühngeld I); insb. nach einem schwerwiegenden Rechtsbruch, etwa einem Totschlag (Totschlagsühne, vgl. Steinkreuz), sowie zur Verhinderung bzw. Beendigung von Rache (I) oder Fehde (I u. II); idR. durch Vermittler (Sühnmänner) oder ein Gericht ausgehandelt
  • außzug auß dem suͤhnevertrag zwischen herzog Heinrichen dem aͤltern, h. Heinrichen den juͤngern vnd h. Erichen gebruͤdern und vettern zu Braunschweig
    1617 Hortleder I 1 S. 9
  • eine feierliche bekraͤftigung des zwischen einem todtschlaͤger und den verwandten des erschlagenen geschlossenen suͤhnvertrages 
    E. Henke, Grundriß einer Gesch. des dt. peinlichen Rechts II (Sulzbach 1809) 87
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