Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sühnspruch

Sühnspruch

, m.

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wie Schied (I)?
  • erkennen auch meyer und gericht, wannehr einige parthey in der hochheit L. einen güttlichen sonspruch sonder richtlich urtheill appellirt, verweisen sie den appellanten dem hochgerichts herrn zu L. in die bousz, nemblich sechs goldgulden
    1552 LuxembW. 450
unter Ausschluss der Schreibform(en):