Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sugillieren

sugillieren

, v.


I jm. eine Sugillation (I) beibringen; sugilliert blutunterlaufen
  • sugilliren: anstechen, ... schlagen
    1710 Nehring,Lex. 410
  • [obduction:] ob um den hals ein sugillirter ring zu bemerken, oder ob an dem kinde eine veruͤbte gewalt oder sugillationen wahrzunehmen
    1776 NCCPruss. VI 3319
II jn. beleidigen, verleumden, (in der Ehre) beschmutzen
  • suggillirn: verleumbden, schenden, stich woͤrtlen
    1571 Roth 354
  • wann sie [praeceptores] die kinder straffen mit worten oder der ruthen, nach gestalt der verbrechung, sollen sie gebührende moderation halten, ohne höniges sugilliren, stumpffreden ... was dergleichen unterschiedlicher ungebühr mehr sind
    1654 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) II 445
  • daß jemand wider dieses unser edict ... unser landes-fuͤrstliches und ober-bischoͤffliches ampt auf der cantzel oder sonsten zu suggilliren ... sich unternehmen wuͤrde
    1692 Lünig,RA. 21, 3 S. 34
  • sugillare, sugilliren: ... verlaͤumden, verspotten
    1710 Nehring,Lex. 410
unter Ausschluss der Schreibform(en):