Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sukkumbenzgeld
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(Suhtergevettern)
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Sukkumbent
Sukkumbenz
Sukkumbenzgeld
, n.
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vom Kläger (in der Rechtsmittelinstanz) eingeforderte Geldsumme, die als Sicherheit für dessen berechtigte (oder jedenfalls nicht leichtfertige oder mutwillige) Prozessführung dient und im Falle seines Unterliegens einbehalten wird
- wie wir eurer integritaͤt und daß ihr wegen der succumbentz-gelder von dem eigennutz gaͤntzlich entfernet, vollkommen versichert seind1699 CCMarch. II 1 Sp. 216Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß in Preußen bei einer jeden revision der akten 500 thlr. succumbenzgelder erleget werden ... ob e.k.m. diese succumbenzgelder dem potsdamschen waisenhaus zuwenden wollen1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 592
- weshalben noch in hoc seculo der fiscal contra N. wegen neuerlich eingefuͤhrter succumbenz-gelder excitiret worden1756 Cramer,Neb. II 73Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- succumbenzgelder: dasienige, was streitende partheyen gerichtlich niederlegen muͤssen, damit sie durch dessen verlust ihre verwegenheit und leichtsinnigkeit in appelliren, leuteriren usw. buͤssen. es ist dieses also eine strafe derer, die ohne genugsame ursache das verfahren des richters haben hemmen wollen1762 Wiesand 1044Faksimile - in Google Books
- wann die partheyen in revisorio vor einholung der publication des urtels sich vergleichen, die deponirten succumbenz-gelder zuruͤck gegeben werden; dahingegen diese, wenn eine confirmatoria erfolget, dem amte schlechterdings anheim fallen1765 HambGSamml. X 703Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die dispensations- und verfallenen succumbenz-gelder ... werden .. zu anderen frommen absichten verwendet1785 Ledderhose,HessKR. 242Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- [daß der richter] demjenigen theil, der auf rechtliches erkenntniß provociret, solches ... gegen erlegung 5 rthlr. succumbenzgelder verstatten soll1799 RepRecht IV 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die untergerichte, welchen die vollziehung der erkenntnisse uͤber die succumbenz-gelder obliegt, sollen ... diese gelder selbst erheben und fuͤr die armen des orts ... verwenden1809 RepStaatsVerwBaiern VI 249Faksimile - in Google Books
- sukkumbenzgelder finden nur bei rechtsmitteln vor der letzten instanz statt1815 Gönner,EntwGesB. I 112Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte