Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sukkumbenzgeld

Sukkumbenzgeld

, n.

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vom Kläger (in der Rechtsmittelinstanz) eingeforderte Geldsumme, die als Sicherheit für dessen berechtigte (oder jedenfalls nicht leichtfertige oder mutwillige) Prozessführung dient und im Falle seines Unterliegens einbehalten wird
  • wie wir eurer integritaͤt und daß ihr wegen der succumbentz-gelder von dem eigennutz gaͤntzlich entfernet, vollkommen versichert seind
    1699 CCMarch. II 1 Sp. 216
  • daß in Preußen bei einer jeden revision der akten 500 thlr. succumbenzgelder erleget werden ... ob e.k.m. diese succumbenzgelder dem potsdamschen waisenhaus zuwenden wollen
    1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 592
  • weshalben noch in hoc seculo der fiscal contra N. wegen neuerlich eingefuͤhrter succumbenz-gelder excitiret worden
    1756 Cramer,Neb. II 73
  • succumbenzgelder: dasienige, was streitende partheyen gerichtlich niederlegen muͤssen, damit sie durch dessen verlust ihre verwegenheit und leichtsinnigkeit in appelliren, leuteriren usw. buͤssen. es ist dieses also eine strafe derer, die ohne genugsame ursache das verfahren des richters haben hemmen wollen
    1762 Wiesand 1044
  • wann die partheyen in revisorio vor einholung der publication des urtels sich vergleichen, die deponirten succumbenz-gelder zuruͤck gegeben werden; dahingegen diese, wenn eine confirmatoria erfolget, dem amte schlechterdings anheim fallen
    1765 HambGSamml. X 703
  • die dispensations- und verfallenen succumbenz-gelder ... werden .. zu anderen frommen absichten verwendet
    1785 Ledderhose,HessKR. 242
  • [daß der richter] demjenigen theil, der auf rechtliches erkenntniß provociret, solches ... gegen erlegung 5 rthlr. succumbenzgelder verstatten soll
    1799 RepRecht IV 83
  • die untergerichte, welchen die vollziehung der erkenntnisse uͤber die succumbenz-gelder obliegt, sollen ... diese gelder selbst erheben und fuͤr die armen des orts ... verwenden
    1809 RepStaatsVerwBaiern VI 249
  • sukkumbenzgelder finden nur bei rechtsmitteln vor der letzten instanz statt
    1815 Gönner,EntwGesB. I 112
unter Ausschluss der Schreibform(en):