Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sukzessionsfähig

sukzessionsfähig

, adj., adv.

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erbberechtigt, -fähig; zur Antretung eines Erbes, einer Nachfolge (von Rechts wegen) befähigt
bdv.: erbfähig
  • nicht weniger seynd uf denen stammguͤtern die emancipirte oder auß vaͤtterlicher gewalt gekommene p. successions faͤhig 
    J. Otto, Hand-Büchlein von Ritter- u. Stamm-Gütern (Ulm 1694) 44
  • alle successions faͤhige toͤchter haͤtten muͤssen unverheyrathet seyn
    N.H. Gundling, Erl. d. Berichts von Neufchatel (Frankfurt 1708) 51
  • in dem hause Mecklenburg sind nicht einmal so viel successionsfähige herren wie bei dem herzogthum Berg
    1728 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 391
  • daß die geistliche von K. fuͤr successionfaͤhig in feudis monasteriensibus erklaͤret ... wurde
    1758 Cramer,Neb. X 136
  • daß kinder, die aus mißheirath eines reichsstandes abstammen, nicht successionsfaͤhig seyn sollen
    1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 22
  • [das ganze peculium kann gerichtlich inventarizirt werden,] wenn successionsfaͤhige kinder und anerben zu annehmung der staͤtte in der ... verstatteten frist sich nicht entschließen
    1783 Schlüter,WestfProvR. I 373
  • daß die von grafen mit adlichen gemahlinnen erzeugten kinder auch ohne der agnaten konsens succeßionsfaͤhig seyen
    1786 Schnaubert,ErläutLehnR. 368
  • im zweifelhaften falle finden, auch bey einem erblehne, die vorschriften der gemeinen rechte nur in ansehung der art zu succediren, nicht aber in ansehung der successionsfähigen personen statt
    1794 PreußALR. I 18 § 438
  • ist bey dem ableben des letzten männlichen descendenten von dem stifter dessen älteste tochter noch am leben, so gelangt sie zum besitze des fideicommisses; auch wenn sie alsdann noch keine successionsfähige männliche nachkommen hätte
    1794 PreußALR. II 4 § 194
  • der kaiser [soll] den aus einer notorischen mißheirat erzeugten kindern eines reichsständischen hauses nicht den väterlichen titel oder würde beilegen oder sie sukzessionsfähig erklären
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 58
  • die curatel der abwesenden [wird] ... zuweilen dem naͤchsten successionsfaͤhigen anverwandten ... uͤbertragen
    1801 RepRecht VI 78
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