Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sukzessionsfall
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Sukkumbent
Sukkumbenz
Sukkumbenzgeld
sukkumbieren
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Sukzentor
Sukzession
sukzessionsfähig
Sukzessionsfall
, m.
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Erbfall (I); Anfallen einer Erbschaft bzw. einer Rechtsnachfolge
- wie diese beede corpora mit ... kirchen-raͤthen und verwaltern ... auf sich begebenden obgemeldten successions-fall bestellt seyn werden1685 Struve,PfälzKHist. 690Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] wann ... zwei schlesewicker wie gewohnlig vorhanden, es bei der alten observantz in successionsfallen sein verbleiben haben müße1710 Deus,HerrenSoest 228
- was ... occasione des durch ... erfolgtes absterben des hertzogs zu Sachsen-Roͤmhild sich abermahl ergebenen successions-falls einige compagnien chur-pfaͤltzischer militz ... eingefuͤhrt ... worden1711 Moser,StaatsR. 30 S. 321Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [welchergestalt] die lehnwaren bei ereignenden successions- oder alienations-faͤllen auf dem platten lande ... erhoben worden1767 HalberstProvR. 454Faksimile - in Google Books
- [die sich versaͤumt habenden mitbelehnten werden] bey sich ereignenden veraͤußerungen oder successions-faͤllen pro non existentibus geachtet1779 CSax. I 1066Faksimile - in Google Books
- was haͤtte aus unsern reichsstaͤnden ... werden sollen, wenn jeder besitzer freye haͤnde gehabt haͤtte, sein land ... durch theilungen ... oder auch durch theilnehmung muͤtterlicher seitenverwandten an ihren successionsfaͤllen in fremde haͤnde gerathen zu lassen?1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- besteht das fideicommiß aus mehrern abgesonderten landgütern, so kann ... der stifter eine theilung derselben unter mehrern linien, sowohl von anfang an als bey künftig vorkommenden successionsfällen anordnen1794 PreußALR. II 4 § 143
- nach geschehner theilung bleibt bei weiteren successionsfällen jeder antheil in der linie, in welcher sich derselbe befindet1804 Gönner,StaatsR. 352Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sind diese lehnsukcessoren nicht soͤhne des schuldners, sondern agnaten, so ist von denselben buͤndige einwilligung in die reception beyzubringen, wodurch sich solche anheischig machen, in kuͤnftigen sukcessionsfaͤllen fuͤr die konsentirte schuld auf gleiche weise wie der erste kontrahent haften zu wollen1806 v.Berg,PolR. V 879Faksimile - in Google Books