Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sukzessionsordnung
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Sukkumbent
Sukkumbenz
Sukkumbenzgeld
sukkumbieren
sukzedieren
Sukzentor
Sukzession
sukzessionsfähig
Sukzessionsfall
Sukzessionsgerechtigkeit
Sukzessionsordnung
, f.
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Erbfolgeordnung; Vereinbarung oder Verfügung über die Erbfolge
- die bey zeitenn bischoff J. milderr gedechtnus auffgerichte policey- vnnd succession ordenung sol vber der selbigen in allen artickeln mith vleiss gehaltenn vnnd nach gelebet werdenn1573 ZeitzStB. 59r
- daß in krafft dieses vergleichs die achte churstelle stattfinde, welcher herr C.L. pfalßgraffe bey Rhein, dessen erben vnnd angewandte der gantzen rudolphischen lini nach der successions-ordnung, so in der guͤldenen bull begriffen, hinfuͤhro geniesse1648 ActPacWestph. III B 1, 2 S. 232
- [richter-eyd: ich gelobe, daß ich vor meinen rechten erbkoͤnig erkennen soll den koͤnig und nach dessen toͤdtlichem hintritt seine eheliche leibes-erben, welche] nach der successions-ordnung zu besitzung des koͤniglichen throns gelangen1686 SammlLivlLR. II 1877Faksimile - in Google Books
- wann der testator nur in genere disponiret, daß sein gut bey der familie bleiben soll, und haͤtte nichts von der successions-ordnung exprimirt, koͤnnen die agnaten unter sich deßwegen transigiren1721 KlugeBeamte IV 1261Faksimile - in Google Books
- [daß man in den schwarzburgischen landen] eine besondere successions-ordnung ... bekannt gemacht1774 Walch,Beitr. V 24
- privatvertraͤge, besonders kontrakte, eheberedungen und succeßionsordnungen, derogiren den statuten unter gewißen einschraͤnkungen1785 Fischer,KamPolR. I 615Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn ... die obrigkeit die lehnbarkeit nicht standhaft erwiesen und kein belehnungsbrief vorhanden ist, ... dann hat die allgemeine sukzessionsordnung statt1788 HdbchÖstGes. XVI 908
- die durch gesetze oder rechtsgültige willenserklärungen einmal bestimmte successionsordnung kann nur durch förmliche familienschlüsse unter einwilligung des lehnsherrn geändert werden1794 PreußALR. I 18 § 386
- ist bey einem lehne die successionsordnung der gemeinen rechte vorgeschrieben, so wird solches ein erblehn genannt1794 PreußALR. I 18 § 437
- als man fühlte, wie wenig die ... gemeinrechtliche succession der erhaltung des familienglanzes anpasse, entstanden besondere successionsordnungen, primogenitur und majorat1804 Gönner,StaatsR. 353Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)