Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sukzessionsrecht

Sukzessionsrecht

, n.

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I Erbrecht, Erbfolgerecht, erbrechtlicher Anspruch
bdv.: Erbrecht (I)
  • vnd wirt dise klag geben dem erben vnd wider den erben, doch nit von successions rechten wegen, sonder von besitzes vnd eygenthumbs rechten wegen
    1550 Gobler,Rsp. 77v
  • wegen bebauung der wuͤsten stellen ... [soll man] von niemanden, ... er komme durch einig successions-recht oder andere befugnuͤß zu solchen wuͤsten stellen, ... nicht das geringste fordern
    1669 CCMarch. V 1 Sp. 370
  • wodurch ... das holsteinische alte successions-recht gnugsamb bestaͤtiget ist
    DiarEurop. 25 (1672) 219
  • [erblose guͤter extendiren] noch uͤber den 10. grad, so lang man sein successions-recht ex jure agnationis vel cognationis erweisen kan
    1705 KlugeBeamte I2 526
  • verwandte einerlei namens oder sonstige freunde sollen ihr successions- oder sonstiges recht durch beweistuͤmer dem structuarius zu erkennen geben
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 339
  • von dem wechselseitigen successionsrecht der separirten eltern und der separirten kinder
    1786 LVerordnLippe III 185
  • die absicht der einkindschaft ist, daß zwischen den stiefältern und stiefkindern die persönlichen rechte und pflichten wie zwischen leiblichen aeltern und kindern, ingleichen wechselseitige successionsrechte hervorgebracht werden sollen
    1794 PreußALR. II 2 § 720
  • [in kirchenstuͤhle] succediren also nur diejenigen, welche von der familie sind, es muͤßte denn das successionsrecht auf alle erben extendirt seyn
    1801 RepRecht IX 146
  • [herzog Prosper Ludwig mußte] fuͤr sich und seine kuͤnftige descendenten sich aller successionsrechte in Frankreich und in den Niederlanden begeben
    1814 AktWienKongr. I 1 S. 116
II Recht auf Nachfolge (in eine Rechtsposition); ua. in Bezug auf die Lehensnachfolge
  • welche an dem lehne die gesamte hand und das succession-recht haben
    1658 Mevius,MecklLREntw. 723
  • lehns-folgere [soll] sich an dem ihm allbereit ex literis primæ investituræ zukommendem successions-recht begnuͤgen [lassen]
    1670 AltenburgSamml. I 115
  • [obwohl] die kinder gar kein successions-recht ex privilegio parentum haben
    1745 Stern,PreußJuden III 2 S. 176
  • [daß] ein mitbehaͤndigter auch kein successions-recht, sondern nur ..., wenn vom gebluͤte niemand mehr vorhanden, eine hoffnung zum genuß des guts ... zu gelangen, erhalte
    1758 Cramer,Neb. IX 122
  • diejenigen, welche mit dem ersten erwerber nur durch die aufsteigende oder seiten-linie verwandt sind, haben in der regel kein successionsrecht in das lehn
    1794 PreußALR. I 18 § 401
unter Ausschluss der Schreibform(en):