Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sustrecht
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Sustpfennig
Sustrecht
, n.
Zwang zur Warenniederlage in einer Sust und das Recht der Einnahme einer Gebühr für die Verwahrung der Güter während der Zeit der Warenniederlage
vgl.
Stapelrecht (I)
- als der bescheiden man J. ... zu kouffenne geben hat ... daz hus vnd hofstat ze A. ... denne die sust vnd sustrecht ze F.1374 Geschfrd. der 5 Orte 1 (1844) 336Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- L. soll bei seinem sustrechte verbleiben und geschützt werden; wenn aber eines der regierenden orte eine provision an früchten, wein oder anderm machen oder jemand der ihrigen victualien für seinen hausgebrauch kaufen wollte ... so soll das durch das sustrecht in keiner art belästigt werden1743 EidgAbsch. VII 1 S. 1103