Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Syndikant

Syndikant

, m.

jmd., der eine Syndikatsklage (Syndikat III) anstrengt
  • wo eynich parthei hin fürter vermeint, das sie durch cammerrichter vnnd beysitzer beschwerde vnd vnrechtmessig oder nichtig vrtheil wider sie gesprochen vnd eroffent, vnnd derhalben cammerrichter vnd beisitzer gedecht zů sindicirn, das den selben solichs zuthůn vermoͤg vnser keyserlichen recht zůgelassen sein sol ... vnd soll solchs sindiciren auff des sindicanten kosten beschehen, auch vor den selben verordenten sindicatorn nichts newes ... fürgewandt, sonder allein auß den vorigen beschlossen actis auf die nichtigkeyt oder vnrechtmessig beschwerde des vrtheyl gehandelt werden
    RAbsch. 1532 C ijr
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