Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Syndikat

Syndikat

, n., m.

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I Amt eines Syndikus 
  • alse de werdige mester A.v.B., lerer beider rechte, itlike jar vnse vnd vnser stad gesworne amptman, sindicus vnde dener is gewest, dat wy ene sodanes amptes, sindicates unde denstes gutliken hebben vordreghen
    1457 LübUB. IX 545
  • es soll ... demselben hinfüro alle jahr, so lange die viele arbeit mit dem vielfältigen stadts-prozeßen wäret ... fünffzehn rtl. und wan danegst die mühwaltung sich vermindern würde, das ordinarium wegen verwaltung deß syndicats ad zehn rtl. [gereichet werden]
    1689 UnnaHeimatb. 39
II (einem Anwalt oder Syndikus erteilte) Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Prozesslegitimation; auch das darüber ausgefertigte Schriftstück
  • copia gemeiner vollmacht vnnd syndicat cum ratificatione, deß herrn administrators, auch thum dechants vnd thum capittels deß stiffts T.
    1584 Cisnerus 8r
  • ein ieder advocat [soll] ... in dem angesetzten termin seinen ersten satz gaͤntzlich und vollstaͤndig benebens der gehoͤrigen legitimation seiner person mit producirung seines mandats, syndicats, curatorii ... einzubringen ... schuldig seyn
    1652 Corporis Juris Saxonici (Dresden 1673) App. 2 S. 167
  • das syndicat oder vollmacht von einer gemeinde
    1710 Nehring,Lex. 414
  • eine gemeine kan vor gerichte anders nicht als durch einen syndicum handeln, welcher sich durch ein besonderes syndicat oder eine von der gemeine ausgestellte vollmacht legitimirt
    1750 DWB. X 4 Sp. 1421
  • syndicus ... welcher einer gemeine oder stadt mit rath beystehet und in ihrem nahmen kraft der ertheilten vollmacht rechtliche handlungen fuͤhret. seine vollmacht wird das syndicat genennet
    1762 Wiesand 1049
  • die gewaͤhlte oder syndicate der communen muͤssen nicht nur mit dem commun- oder stadtgerichts-insigel bedruckt, sondern auch von schultheiß, buͤrgermeister, gericht und rath ... unterschrieben werden
    1815 WirtRealIndex I 256
III (Schadensersatz- und Nichtigkeits-)Klage gegen Richter (und Assessoren) wegen eines schuldhaft fehlerhaften Urteils; Syndikatsklage; insb. beim Reichskammergericht
  • von reuision vnnd besichtigung der acta vnnd gesprochenen vrtheyln am keyserlichen cammergericht, auch syndicat der vrtheyler, vnd wie es mit dem allem gehalten werden soll
    RAbsch. 1548 III 53
  • [es] sollen die churfürsten ... im fall, daß neben der visitation ihnen ... eynich syndicat oder revision zugeschrieben, alßdann ihre treffenliche, erfarne, gelehrte, geschickte und geübte personen darzu gebrauchen
    1555 RKGO.(Laufs) I 50 § 1
  • dabeneben dann auch den partheyen an jrer reuision oder sindicat nichts benommen [sein soll]
    RAbsch. 1559 Art. 63
IV Justizkollegium, Rechtsausschuss, Rechtsabteilung, ua. zur Bearbeitung von Syndikaten (III) 
  • wann eyn richter eynen beschuldigten, vnd der bereyt were, eynen genugsamen bürgen darzustellen, in hafften halten, vnd nicht wolte ledig lassen, koͤnte man als dann, vor eynem syndicat, zugefügter iniurj oder vnrechtens halben, rechtliche handlung gegen jhm fürnemmen
    1565 Damhouder,Praxis 42r
  • sein [land-schreiber] amt ist alles, was vor und von dem syndicat gehandlet wird, in schrift zufassen und zuprotocolliren, er bestellet auch einen canzley-substituten, der die acta, so in termino appellationis in die regierende orte oder vor dem landvogt als darzu von dem syndicat deputirt, vorgehen, halten [soll]
    1735 Leu,RegEidg. 686
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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