Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Syndikator

Syndikator

, m.

auch lat. flektiert
für das Syndikat (III) zuständige Amtsperson, Appellationsrichter
  • auch [soll] vor den selben verordenten sindicatorn nichts newes ... fürgewandt, sonder allein auß den vorigen beschlossen actis auf die nichtigkeyt oder vnrechtmessig beschwerde des vrtheyl gehandelt werden
    RAbsch. 1532 C ijr
  • sollen der keyserlichen mayestat ... verordnete commissari vnd die rathe vnd reuisores oder syndicatores eynen eydt ... schweren, das sie inn solcher sachen hieuor nit gerathen
    RKGO. 1555 III 53 § 9
  • haben nur die herren sindicatoren von Zürich und Bern ein chammerdiener und ein pastpferd; die übrigen herren sindicatoren bedienen sich nur ihres überreüthers zu ihrer abwart
    1779 SchweizId. XIII 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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