Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): syndizieren

syndizieren

, v.

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I eine Syndikatsklage (Syndikat III) anstrengen
  • wo eynich parthei hin fürter vermeint, das sie durch cammerrichter vnnd beysitzer beschwerde vnd vnrechtmessig oder nichtig vrtheil wider sie gesprochen vnd eroffent, vnnd derhalben cammerrichter vnd beisitzer gedecht zů sindicirn, das den selben solichs zuthůn vermoͤg vnser keyserlichen recht zůgelassen sein sol ... vnd soll solchs sindiciren auff des sindicanten kosten beschehen, auch vor den selben verordenten sindicatorn nichts newes ... fürgewandt, sonder allein auß den vorigen beschlossen actis auf die nichtigkeyt oder vnrechtmessig beschwerde des vrtheyl gehandelt werden
    RAbsch. 1532 C ijr
  • das immer unverschaͤmter werdende schimpfen und syndiciren der recurrenten gegen die urteilsverfasser
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 169
II kritisieren, rügen
  • dass so viel, auch vornehme leut e. hoch e. raths verordnungen syndicirn u. durch die hechel ziehen
    1699 Nürnberg/Zöpfl,Hs.
  • und ihro kayserl. majest. gar nicht zu syndiciren sey, daß sie ihr diploma also unter dem dato ausgeben und bleiben lassen, wie solches von græfflicher seit in der reprotestation-schrifft [vorgeben]
    17. Jh. Westphalen,Mon. III 1978
unter Ausschluss der Schreibform(en):