Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): syndizieren
Artikel davor:
2Sutte
Suttenprediger
Swart
Sweotolung
Symbol
Synagoge
Syndikant
Syndikat
Syndikator
Syndikus
syndizieren
, v.
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I
eine Syndikatsklage (Syndikat III) anstrengen
- wo eynich parthei hin fürter vermeint, das sie durch cammerrichter vnnd beysitzer beschwerde vnd vnrechtmessig oder nichtig vrtheil wider sie gesprochen vnd eroffent, vnnd derhalben cammerrichter vnd beisitzer gedecht zů sindicirn, das den selben solichs zuthůn vermoͤg vnser keyserlichen recht zůgelassen sein sol ... vnd soll solchs sindiciren auff des sindicanten kosten beschehen, auch vor den selben verordenten sindicatorn nichts newes ... fürgewandt, sonder allein auß den vorigen beschlossen actis auf die nichtigkeyt oder vnrechtmessig beschwerde des vrtheyl gehandelt werdenRAbsch. 1532 C ijr
- das immer unverschaͤmter werdende schimpfen und syndiciren der recurrenten gegen die urteilsverfasser1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 169Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
II
kritisieren, rügen
- dass so viel, auch vornehme leut e. hoch e. raths verordnungen syndicirn u. durch die hechel ziehen1699 Nürnberg/Zöpfl,Hs.
- und ihro kayserl. majest. gar nicht zu syndiciren sey, daß sie ihr diploma also unter dem dato ausgeben und bleiben lassen, wie solches von græfflicher seit in der reprotestation-schrifft [vorgeben]17. Jh. Westphalen,Mon. III 1978Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf