Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Synodalschluß

Synodalschluß

, m.

(abschließender) Beschluss einer Synode (II) 
  • synodalschluß, welcher nach der im fürstentum Gotha gehaltenen generalkirchen- und landesvisitation auf fürstl. verordnung durch die darzu deputirte und beschriebene consistorialräte, superintendenten, adjuncten und pfarrer aufgesetzet und von sr. fürstl. durchl. ratificiret worden
    1645 QNPrivatR. II 1 S. 659
  • general- und special-verordnungen, wornach sich die priester, schulmeister und eingepfarrten iedes orts bis zu erfolgenden synodal-schluß achten und halten sollen
    1658 AltenburgSamml. I 16
  • daß dieselbe [hauß-visitation] nach anweisung der kirchen-ordnung und so vieler synodal-schlüße nunmehro ohne ferneren aufschub vorgenommen werden solle
    1721 KircheGrafschMark I 97
  • als ob unter dem ersten Prager erzbischof E. eine sinode abgehalten worden, und sinodalschluͤsse desselben vorhanden waͤren
    1789 HdbchÖstGes. XVII 654
  • das recht, die synoden zu berufen, der vorsitz, die direktion darinn und die bestätigung der synodalschlüsse kömmt ordentlicher weise dem ... landesherrn zu
    1795 Schnaubert,KirchR. 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):