Systemalverfassung, f.

(grundlegende) Organisations- und Verfahrensordnung
  • [weilen] auf diese weise die zu bevestigung der systemalverfassung erforderliche pariformität in gesamten erblanden hergestellet und am ende der a.h. dienst mittelst allseitiger beschleunigung der justiz ... beförderet werden mag
    1751 Kretschmayr-Walter II 329
  • der hofrath ... setzet in seinem voto zum voraus, dass allerdings und zu bevestigung der systemalverfassung ohnumgänglich nöthig seie, diejenige angelegenheiten, welche die regalia des a.h. landesfürsten betreffen, mit thunlichster beschleunigung ... zu entscheiden
    1751 Kretschmayr-Walter II 319
  • wann dergleichen stärkere gewerken, welche entweders in eigener persohn, oder aber durch ihre haltende beamte oder sach-walter ihren bergbau selbsten dirigiren wollen, sich der angeregten systemal verfassung und amtlichen direction nicht zu unterwerffen gedenken
    1765 Schmidt,ÖBG. II 13 S. 75