Tabak, m.

aus span. tabaco
I getrocknete Tabakblätter; gesponnener Tabak zu einem langen Strang zusammengedrehte und zu einer Rolle aufgewickelte Tabakblätter
  • auch soll solcher außlaͤndischer gesponnener taback eben sowol an denjenigen orth, wo der impost davon entrichtet werden muß, mit dem verordneten zeichen ... bemercket werden
    1687 HessSamml. III 315 Faksimile
  • sollen aus den mitteln des stadt-magistrats zwey deputirte ernannt werden, welche den zoll vom kanaster- und andern fremden toback einnehmen
    1747 BrschwWolfenbPromt. V 116
  • daß aller tabak unseres pächters, ehe und bevor derselbe aus deßen magazin kommt, mit einem gewißen bley oder siegel bezeichnet ... werden solle
    1752 Gerhard,SaarbrSteuerw. 191
  • weil auch in ansehung der transitoabgaben ein unterschied zu machen [ist], ob die tobacke aus einer fremden provinz durch unsere lande ... gehen
    1787 NCCPruss. VIII 1387 Faksimile
II aus Tabakblättern hergestelltes Produkt zum Rauchen, Schnupfen oder Kauen; auch als Arzneimittel; Tabak räuken/schmauchen/saufen/trinken Tabak rauchen; Tabak brauchen Tabak kauen oder schnupfen; in Brandschutzordnungen ist das Tabakrauchen an leicht entflammbaren Orten untersagt; das Rauchverbot für best. Bevölkerungsgruppen führt zu sozialer Ab- und Ausgrenzung
  • schall sick ock nemandt undernehmen, up der morgenspracke toback tho brucken, vel weniger tho drincken
    1595 HambZftRolle 312 Faksimile
  • den grempen und kremeren solle ... taback feil zue haben und zue verkauffen, und daß trincken den burgern ... verbotten, den soldaten aber allein außerhalb der wachtstuben und quartieren zue trincken erlaubt sein
    1650 SchlettstStR. 745 Faksimile
  • daß viel leute ... sich entweder mit toback, brantewein, ... schwefelbalsam oder andern eigenwehlichen oder aus einigen arzneibüchern zusammengesuchten mitteln ... selbst zu curiren unterstehen
    1657 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 677
  • so ofte einer tabaac sauffet, [soll er] alle mahl newn w. grosch. erlegen
    1657 ZSchles. 15 (1880) 140
  • dieweilen auch der zur unmaß gerechnete gebrauch deß tabacs seit wenig jahren dahar so gemein geworden, das deß reuckens zu eusserstem mißbrauch an allen ohrten, ja so gar auch durch weibs-personen getriben wird
    nach 1661 BernStR. VI 2 S. 938 Faksimile
  • tubak und essig soll ebenmäßig edictmäßig veracciset werden
    1665 E.v. Sobbe, Archiv u. Chronik d. Stadt Salzkotten II 2 (ebd. 1977) 57
  • so sol auch tabak ... zum verbrauchen nicht verborget, noch auf die dahero gemachte schulden verholffen ... werden
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 13 Faksimile (Abschnittsbeginn)
  • es soll niemand in den wirtshüseren auch bei stell und gedmeren kein duback drinken
    1674 GasterLsch. 191 Faksimile
  • soll man nirgends taback trinken, als zwischen den großen mast und der focke ... bei ... strafe
    1682 KurbrandenbSeekriegsR. 151
  • kein hauß-wirth soll gestatten, daß auff die boͤden und in die staͤlle mit bloßem liechte gegangen ..., auch an solchen orten kein taback geschmauchet [wird]
    1693 LeipzStO. 549 Faksimile
  • daß sie [schiffszimmergesellen] sich nicht unterstehen sollen, weder bey der arbeit noch sonst auf ihren zusammenkünften auf dem schiffergildehause einigen tabak zu rauchen
    1705 HansGBl. 1979 S. 80
  • verordnung, keinen toback in denen muͤhlen zu rauchen
    1717 CCMarch. IV 4 Sp. 176 Faksimile
  • soll weder der hauswirth, noch knecht ... auf heu- oder stroh-boden, staͤllen und andern gefaͤhrlichen oertern ... taback rauchen
    1722 HalberstProvR. 157 Faksimile
  • keiner, er sey buͤrger oder gesell, soll ... die erlaubniß haben, seinem soͤbber geld, salz, taback etc. zu geben, um fuͤr ihn korn und dergleichen im lande aufzukaufen
    1743 RevalStR. I 401 Faksimile
  • solle ... verbotten seyn, in dem dorf, und sonderheitlich in denen wirths-häüseren, auch in scheüren, ställen ... tabak zu rauchen
    1744 SaanenLschStat. 419 Faksimile
  • [soll] kein jude sich unterfangen in der stadt auf denen gassen ... taback zu rauchen
    1756 Frankfurt a.M./ZDKulturg. 4 (1859) 567 Faksimile
  • weder die hauswirthe noch knechte oder fremde ... soll auf den stroh- und heu-boden, staͤllen und andern gefaͤhrlichen oertern ... taback rauchen
    1766 HalberstProvR. 268 Faksimile
  • solle sich keiner geluͤsten lassen, in ... zunft-zusammenkuͤnften taback zu rauchen, bey strafe 30 kr.
    1769 BadZftO. 79 Faksimile
  • niemand [soll] ... mit krämerwaaren oder taback auf dem land handlen ... als diejenigen personen, denen es laut verzeichnißes ... bewilliget ist
    1781 InterlakenR. 589 Faksimile
  • jedem kranken soldaten in dem lazareth, welcher sonst toback zu schnupfen oder zu rauchen gewoͤhnt ist, darf auf koͤsten des spitals ... eine verhaͤltnißmaͤßige portion verabreicht werden
    1793 KurpfSamml. V 656 Faksimile
  • niemand soll an einem solchen orte, oder auch in oder bey den betten und lagerstellen, in wäldern, in den dörfern bey häusern, in den ställen, auf den höfen, oder in den dorfstraßen, und solchen gegenden, wo leicht feuer entstehen könnte, taback rauchen
    1794 PreußALR. II 20 § 1550
  • [feüer-ordnung:] minderjährigen knaben ... die nicht wirklich in der miliz eingeschrieben sich befinden ... [solle] verbotten seyn, tabak und andere sachen zu rauken
    1797 SaanenLschStat. 420 Faksimile
  • daß bei den schreinern unter strafe von 5 fl. weder vom meister noch von den gesellen in der werkstaͤtte ... taback geraucht werden soll
    1806 HeidelbPolGes. 83
  • darf derselbe [Reisende im Postwagen] nur mit einwilligung der mitreisenden aus wohlverschlossenen pfeifen tabak rauchen
    1815 RepStaatsVerwBaiern II² 174 Faksimile