Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tadelpost

Tadelpost

, m.

(einzelner) Kritikpunkt, Tadel (I) 
vgl. 1Posten
  • soll der neuangehende meister dem ambte allemahl die gebühr ... erlegen, wie auch wenn dießen meisterstöck in gegenwart der herren beysitzer von ambte besehen, und endtlich für guht erkandt wirdt. jedoch daß er jeden daran befindlichen tadelpost, so nicht nachgegeben wirdt, zuvor mit ß büße
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 123