Tänzer, m.

I jmd., der tanzt (I); Teilnehmer an einem Tanz (III)
  • so die tanzmeister ... solchen groben gesellen oder peurischen tanzer spuren wurde, dem sollen sie weiter zu tanzen nicht gestatten
    1564 Polen/Sehling,EvKO. IV 184 Faksimile
  • der gemeine tanz in dorfern und stedten, so ausserhalb hochzeit und verlobnus geschieht, ist ... dem gast, tenzer und spilman [verboten]
    1574/75 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 355 Faksimile
  • daß welcher ... an dem heyligen sontag einen offentlichen tantz anrichten ... wird, daß ... auch die tantzer undt spielleüth gefänglich eingezogen und der gebühr nach gestrafft werden sollen
    1580 Elsass/Sehling,EvKO. XX 2 S. 397
  • welcher den dänzeren in hüseren, schüren und anderen wincklen zum danzen plaz gibt, der soll geben zur straf 10 ℔
    1629 KonolfingenLGR. 429 Faksimile
  • quaeritur: wie man dann mit täntzern zu verfahren und ob man selbige von dem gebrauch des abendmahls abhalten solle?
    1738 KircheGrafschMark I 224
II Balletttänzer, professioneller Tanzkünstler
  • [der Herzog habe] zwantzig engländer, musicanten, springer, täntzer und der pussenreisser, so die artes voluptarias üben ... angenommen, die er ... stattlich unterhalten läßt
    1606 Ruhnke,Hofmusikkoll. 156
  • auch haben die tänzer ein türkisches und zum schluß ein tirolisches ballett getanzet
    1746 Wustmann,LeipzMusikg. III 279
  • verzaichnuß derer besoldungen welche herzoglicher theatral caße ... obliegen ... tänzer H. 220 fl.
    1776/77 Sittard,GMusikWürt. II 209
III Seiltänzer, Akrobat, Schausteller
  • daß ... keinem der ... komoͤdianten, gauckler, sailfahrer, tanzer und dergleichen heillosen gesindel seine gaucklerey und uͤppige spiele zu treiben gestattet [werden]
    1608 KurpfSamml. IV 544 Faksimile
  • P., dem italienischen gauggler und tantzer, seiner hiesigen uffenthaltung und des orths gesunden luffts halb und der cantzly kleinen bären ein offnen schin
    1644 BernGBl. 8 (1912) 174
  • daß ... comœdianten, gauckler, taͤnzer ... und in summa alle die, welche nicht mit noͤthigem reisegeld versehen, keineswegs in das land einzutreten vorschub erhalten
    1774 Wagner,Civilbeamte II 203 Faksimile
IV Tanzlehrer
  • grosse besoldungen uf onnötige professorn, die keine auditores haben, bereiter, fechter, danzer, ballschlager und dergl. diener, so zu den höfen und nicht zun studiis und schulen gehören, verordnet
    1610 WürtLTA.² III 262
V tanzende Person bzw. Tanzpartner bei einem Hexensabbat