Täterin, f.
Täterin, f.
weibl. Täter (III)
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ist der angeregten vermeinten entschuldigung [Totgeburt des Kindes] nit zuglauben, sunst moͤcht sich ein yede tetterin, mit einem soͤlchen gedichten furgeben ledigenBambHGO.(1507) Art. 156 Volltext (und Faksimile)
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ein wyb [stach] ein mässer in ein andere ... die täteri muoßt 3 jar leisten1550/73 SchweizId. XIII 2037 Faksimile
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[ist] zu recht erkandt, dass ... die beclagte täterin an ... begangener leidigen misshandlung [Kindsmord] unrecht gethan, deswegen sie dem nachrichter überlüffert ... werden soll1570 Alsatia 1851 S. 45
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wo er aber ... anderer sachen halber ein landtag halten müeßte, sölle er dennzuemalen glych inn selben costen zuo diser thetterin klagen [so iren bruoder mit einem mässer gestochen, das er gestorben]1573 SchweizId. XII 1547 Faksimile
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[wuͤrde jemands] von solchem fluchen vnd schweren nicht ablassen [sol die obrigkeit] ... nach dem thaͤtter oder thaͤtterin ... trachten1599 OPfalzLO. 7 Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
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wuͤrde sichs auch begeben, daß die eltern ihre kinder oder die kinder ihre eltern ... boͤßlich toͤdten ... so soll der thaͤter oder die thaͤterin in einem sack gesteckt, ins wasser geworffen und darinnen ertraͤncket [werden]1672 Emminghaus,CJGerm. II 389 Faksimile
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[Ehebruch:] die Sachsen [haben] die thaͤter und thaͤterin erstlich aufgehenckt, so dann verbrennt1712 Abele,Gerichtshändel I 103 Faksimile
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[von jungen dieben] wenn ... der thäter oder die thäterin bereits eilftehalb jahre würklich zurückgeleget, sollen sie allerdings am leibe gestrafet und zum zuchthaus vertheilet werden1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 115 § 29