tätlich, adj., adv.
tätlich, adj., adv.
I
gewalttätig, gewaltsam, übergriffig, (als Gewalttat) strafbar
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so einer einen ... an ... boͤsen streflichen vbeltatten funde vnd darumb gegen demselben vbeltetter, tetliche handlung ... (wie die recht zulassen) furnemeBambHGO.(1507) Art. 167 Volltext (und Faksimile)
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dweil sich die von B. also zu der bauerschaft verpunden und sambt ine tetlich ... gehandelt1525 BambChr. II 242
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das dieselbigen bauern unsern burgern ... etlich salzwegen ... mit gewalt angenomen und hinweg gefurt haben, sich also gegen den unsern in tatlich handlung eingelasen1525 Fries,OstfrkBauernkr. I 98
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gegen solichen bawern ... hat der schwebisch bunth ... thatlich gehandelt1525 Mone,QS. II 17 Faksimile
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das tetlich vnnd mudtwillich furnhemen des adels, die einander ... schlohen vnde fhahen vngewarneter sachen vnnd vngeweigert des rechten1526 CDBrandenb. III 3 S. 355
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dass die herren amtsleut die bürgerschaft, sonderlich die so nichts sonder hochs, thätlichs oder malefizisch verursacht, nit ... in die kotterl oder thurm verschaffen1547 MHungJurHist. V 2 S. 43
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alle sachen ... sie geschehen mit ubertretung der verbott oder sonst durch frevendlich thaͤtlich beginnen ... [sollen] durch unsern bergmeister ... gestrafft werden1548 ZinnbgwO. 122
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hat mir der keyser ferpotten nichts tetlich gegen inen furzunehmen1560 Druffel-Brandi I 466 Faksimile
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es sollen sich aber die von L. hinfuͤrder enthalten zu straffen, waß außerhalb der stadt und landwehren etwaß thaͤtliches geschege1562/77 LünebNGO. 385 Faksimile
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wuͤrde jemandt ... etwas thetliches vnd freuentliches vornemen ... das an bluet gehen moͤchte ... dieselbigen sollen ... gestrafft werden1586 LübStR. IV 13 § 2 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586
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dat alle offensien, injurien, misdaden ende alle wegen van feyte ende dadelicke wercken, gedaen, geschiet ende volbracht van den beginne der troublen ... sullen wesen, zyn ende blyven vergeven ende vergeten1594 GrPlacB. I 35
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dieweil aber stetich zank ... war, das die burger und gemein dem herschaft die mullen daitlich und moitwillich abnamen16. Jh. BuchWeinsberg II 231 Faksimile
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das nicht mordt- und thetliches oder sonsten mit lesterlichen, ehrendiebischen afterrehden einer wieder den andern sol vornehmen1614 BrandenbSchSt. II 516
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[R. gibt] seinem eheweibe gnugsame caution, daß er hinfuͤro derselben mit vernunfft und gebuͤhrender bescheidenheit beywohnen wolle und sie nichts thaͤtliches von ihme zubefahren habe1629 Carpzov,PractNov. I 59 Faksimile
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pfandweigerung ... dergestalt, daß, wann das pfand angegriffen wird, er solches ... thaͤtlich vorenthielte1690 Hackmann Mantissa 72 Faksimile
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diese gesetzstelle setzt eine thätliche widersetzung, eine bei der widersetzung gebrauchte gewalt ... voraus1794 Krüger,PreußManufakt. 700
II
durch Handlung (und nicht nur mit Worten) begangen, im Wege aktiven Handelns, aktiv; tätliche Beleidigung im engeren Sinn: Beleidigung durch eine ehrverletzende Geste, körperliche Berührung, Anspucken uä.; im weiteren Sinn: Schädigung an Leib oder Gut
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noch gedencken, sonder e.e.g. wissen radt vnd beystandt ettwas widder jnen oder andern diß falhs tetlichs furzwnehmen1525 MittOsterland 6 (1863/66) 507 Faksimile
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wörtliche beleidigung in der trunkenheit, auch thätliche1573 NÖLTfl. IV 109
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boven dien mit woorden vrede of zoenbraecke dede, die zal verbeuren zes guldens: mer die dadelicke vrede of zoenbraec dede ... die zal verbeuren vijfentwintich guldensLeidenK. 1583 S. 116
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begebe es sich ... daß unsere ober oder underofficierer mit der wehr ... oder andern waffen thätlich von jemandt angefallen würden, solche thäter sollen am leben gestrafft werden1614 Kern,HofO. II 147
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bei den wieder uͤberhandnehmenden, zur nachtzeit unter vermummungen und thaͤtlichen widersetzlichkeiten der frevler geschehenden feld-, garten- und obst-diebereien1676 Scotti,Wied 13
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nach der statt B. satzung beschicht die thaͤtliche beleidigung theils an einer privat-persohn leib, theils an derselben gut. von der beleidigung am leib wird im ... capitel vom todschlag zu verhandlen anlaß seyn1709 Mutach 143 Faksimile
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die verschiedentlich von denen meisten der besten bürger weiber, töchter und mägden ... und nicht von liederlichem pöbel allein geschehene thätliche widersetz- und höchstrafbare förmbliche empörung1727 BreckerfeldUB. I 285
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unterthanen und fremde muͤssen sich der thaͤtlichen und woͤrtlichen verletzung der salvegarden enthalten1771 Zincke,KriegsRGel. 35 Faksimile
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man unterscheidet ... unter einer muͤndlichen und thaͤtlichen ... gotteslaͤsterung1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 219 Faksimile
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[den unterthanen wurde] aller thaͤtliche widerstand gegen die verordnungen und verfuͤgungen desselben [landesherren], wie auch alle selbsthuͤlfe [untersagt]1786 Kerner,RRittersch. I 149 Faksimile
III
eigenmächtig, im Wege der Selbsthilfe (I) durchgeführt
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daß der [wider recht] gepeinigt sein schmach, schmertzen, kosten vnd schaden mit recht, doch alle thetliche handlung außgeschlossen ... suchen moͤge1532 CCC. Art. 20 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533
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[erczherczog M. vnd erczherczog F. sollen] mit ainander fridlich ... regieren vnd sich vor aller vnfreuntlichen oder thaͤtlichen hanndlung gennczlich enthallten1543 Schrötter,ÖStaatsr. V 400 Faksimile
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so die vnderthanen indeß jegen einander zusprechen, das soll mit recht an ordentlichen orten gesucht vnd thatliche handelunge vormieden werden1544 DithmUB. 118 Faksimile
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daß die, so freventlich austretten und sich thaͤtlicher gewalt und handlung unternehmen wollen, ... vorwenden, daß sie ... von der obrigkeit wider recht beschweret [waͤren]1556 Moser,KreisAbsch. I 82 Faksimile
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dieselb oberkait ... solle ... dieselb parthey oder vnderthan, mit seinem gegenbericht ... nit auffhalten, noch ... seines supplicieren halber, gegen jhme was thaͤtlichs fürnemenTirolLO. 1573 I 8 Volltext (und Faksimile)
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[mein fürst begert] sich dises thätlichen eingriffs [Gefangensetzung einer Person] halben mit ire ... genaden ... zu vertragen u. sich hinfurther dergleichen eingriff ... in ihr fürstlichen genaden ... obrigkait zu enthalten1575 WürzbZ. I 1 S. 101 Faksimile
IV
vollziehend, vollstreckend
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doch soͤllen die gerichtlichen tatlichen execution vnnd volziehung als mit pfandtforderung, verfeylsung, verganttung, entspenung, verkauffung, angreiffung der person, vnd dergleichenn an ... feyertagen [in rwe steen]NürnbRef. 1522 VI 11
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erklerungen der rechtlichen und thatlichen execution1523 Diefenb.-Wülcker 873 Faksimile
V
wirklich, tatsächlich
vgl.
real
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die ... præscription sollen ... dardurch allein ... unterbrochen werden, so der inhaber inmitelst der zeit ... die posess desselben guetß, es seie durch thaͤtliche entsetzung oder in ander weeg verleürt1599 NÖLREntw.
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[der Schuldner soll] das gelt dem richter mit vrtheil vnd recht zů thruͤwen handen thaͤtlich hinderlegen1616 WaadtStat. 372 Faksimile
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es sollen unsere amptleut von den rechts-uͤbenden und anderen persohnen keine miet und gaben ... solches werde gleich thaͤtlich anerbotten oder durch verschreibungen versprochen ... zu empfachen [ermahnt sein]1648 BernStR. VII 1 S. 601 Faksimile
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da entgegen der anderen grund-obrigkeit ... die real tradition, oder thaͤtliche ubergab [der erbschaft] zustehet1752 Greneck 253 Faksimile
VI
tatsachen-, sachverhaltsbezogen
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das in hangenden rechten kein thetliche newerung fuͤrgenommen sol werden1571 SolmsGOrdLR. 18r