Tätlichkeit, f.
Tätlichkeit, f.
I
Gewalttätigkeit, Gewalttat, gewalttätiger Übergriff; insb. Kriegshandlung
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solcher geschwinden thatlichait, vnd gemeynen landt verderben auch mit eilender huͤlff vnd abwendung zubegegnenRAbsch. 1570 Art. 19 Volltext (und Faksimile)
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es solte solcher eingewilligter achtiaͤriger friedt vom türcken ... fest gehalten vnd inmittelst alle feindtliche thaͤtlicheitten eingesteldt worden seinRAbsch. 1576 Art. 6 Volltext (und Faksimile)
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so dan ein gantze gemein auffruͤrig wuͤrde vnd zur thaͤtlichkeit geriethe ... sollen die redlesfuͤhrer [gestrafft werden]PfalzLR. 1582 V 8 Volltext (und Faksimile)
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von stürmmen vnd nacheylen in offentlichen plackereyen vnnd thaͤtlichkeitenBadLO. 1622 Bl. 53v Faksimile
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[sollen] die, welchen ... der schad oder die absag geschehen, solches dem haubtman desselben kraises anmelden, mit anzaigung gegen wem, wo vnd von wem dergleichen thaͤtligkeit begangen1627 BöhmLO. S 4 Faksimile
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dises laster [entfuͤehrung der jungfrawen] wirdt groͤsser ... wann darmit mordt vnd andere thaͤtlichkeiten vnterlauffenNÖLGO. 1656 II 78 § 5 Faksimile
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[keine Nation hat] dem anderen ... nachgeben und den obschwebenden thätlichkeiten friedfertigen einhalt tun wollen1759 ThurgauBeitr. 97 (1960) 137
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hingegen duͤrfen die kriegende theile in neutralen landen keine thaͤtlichkeit gegen einander ausuͤben1770 Kreittmayr,StaatsR. 40 Faksimile
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[geschäfte auf kreis-tagen:] die abwendung besorglicher und beylegung bereits ausgebrochener thätlichkeiten in den streitigkeiten der kreis-genossen1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 525
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thaͤtlichkeiten der reichsstaͤnde gegen einander [sind] verboten1803 RepRecht XI 43
II
Handgreiflichkeit, (leichte) handgreifliche Gewalt, Gewaltanwendung; tätliche Beleidigung, Realinjurie
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es würden des erbern raths diener, statknecht und schützen mit verachtlichen, schimpflichen, spöttischen worten, stainwerfen, schlegen und andern thetlichkeiten abgewiesen1569 Schoenlank,NürnbGesellenw. 382
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also sollen sy [hofgesündt] ... sich ... des schlahens und aller tettlichhaid under einander selbs oder gegen andern persohnen understehen1589 Kern,HofO. II 211
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dar averst jemandt der amptzvorwanten ... hirjegen ... mit wörden edder werken edder andern ungebörlichen dedtlicheiten [handlen wurde], demsulvigen schall ... sin ampt neddergelecht [werden]1610 HambZftRolle 83 Faksimile
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wuͤrden aber gewalt- und thaͤtlichkeiten oder auch schlaͤgereyen zwischen den unterthanen und denen von der milice entstehen, sollen die beambte macht haben, auch die von der milice in arrest zu nehmen1698 HessSamml. III 413 Faksimile
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dafern es ... zu thaͤtlichkeiten und groben real-injurien, als in specie zu handschlaͤgen und ohrfeigen ... kaͤme, ist ein unterschied zu machen, ob solche real-injurie in calore rixæ ... gegeben worden1713 CCPrut. II 290 Faksimile
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schritte einer ... zu thätlichkeit mit zucken, schlagen, stoßen oder werfen, der solle über die obrigkeitliche strafe der gesellschaft verfallen sein um acht maas wein1757 Heuß,HeilbronnWeinbau 121
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so schienen appellati ab initio actionem in factum, weilen beklagte durch anschreibung an ihr schwarzes brett eine unerlaubte thaͤtlichkeit begangen haben sollen ... instituirt zu haben, und zwar mediante imploratione offici judicis, um diese vermeinte thaͤtlichkeit abzustellen1759 Cramer,Neb. XV 74
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[die schüler sollen] mit worten oder thätlichkeiten einander nicht beleidigen1765 SchulO.(Vormbaum) III 563 Faksimile
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[die couriers sollen] sich ... aller ... thaͤtlichkeiten, als schlaͤgen und verwunden gegen denen post-befoͤrderern [enthalten]1768 Löffler,BadVerkehr 483
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das commando hätte ... ernst zeigen müßen, um sich der ferneren täthlichkeiten zu erwehren1769 Krüger,PreußManufakt. 636
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die niedere gerichte ... bestrafen alle thaͤtlichkeiten, wobey keine gefaͤhrliche verwundung vorgegangen oder eine laͤhmung oder verstuͤmmelung erfolgt ist1785 Fischer,KamPolR. II 107 Faksimile
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[die kirmes soll] durch keine unangenehme zwiste, zaͤnkereien und thaͤtlichkeiten ... unterbrochen werden1788 Thomas,FuldPrR. I 213 Faksimile
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diejenigen verbrecher ... welche bey ihrer anhaltung ... gegen unsere forst- und gleits-officianten ... sich einige widersetzlichkeit oder ... gar thaͤtlichkeiten zu schulden kommen lassen1793 AltenburgSamml. III 243
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vergehungen gegen die subordination: ... ungehorsam, der durch grobe anzuͤglichkeiten und thaͤtlichkeiten noch verstaͤrkt werden kann1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 215 Faksimile
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sey uͤbrigens die thaͤtlichkeit so gering, als sie wolle, dieses entfernt den begriff der injurie nicht, selbst das leiseste beruͤhren des koͤrpers eines andern, selbst ein kuß, wider willen desselben, ist hinlaͤnglich, um ihn zu begruͤnden1798 Grolman,KrimRWiss. 203 Faksimile
III
obrigkeitliche Zwangsmaßnahme
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an welchen orten die neuen gehege und hege-stangen ... gesetzet seyn sollten, wäre so wenig als die dabey angezogene thätlichkeit wegen nehmung der röhre und pferde specificiret1607 Greverus,GMecklJagdr. 28
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[das ihr polnische heubtleutte] ermahnet hettet, von solchem unbefuegtenn newerungen und thetlichkeiten abzustehen und B. bei seiner wolherbrachten possession ... i.ch.g. lehens unperturbirt ... pleiben zu lassen1608 ActaBrandenb. III 535
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da ... das recht contraband zu machen ... uns allein zustehet, als befehlen wir ... allen unsern ... ober-zoll-amtmaͤnnern ... da sie dergleichen thaͤtlichkeiten [unrechtmäßige Erhebung der Kontrabande] wahrnehmen, dieses [anzuzeigen]1739 CAustr. IV 1081 Faksimile
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wenn ein landessouverain raͤthlich findet, gegen einen gesandten, welcher eines staatsverbrechens ... uͤberwiesen ist, thaͤtlichkeiten zu verhaͤngen, so ist es uͤblich, daß denen uͤbrigen fremden ... gesandten ... von den bewegursachen solchen verfahrens nachricht gegeben wird1777 Moser,VölkerR. 309 Faksimile