Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tafelgefälle

Tafelgefälle

, n.

wie Tafelgeld (I) 
  • [dass] auch die hoͤffe und guͤter, welche von eigenbehoͤrigen besessen ... verkauft worden, wodurch sie die guts-herren umb ihre an selbigen guͤtern und laͤndereyen habende gerechtigkeit ... gebracht und ... wir auch allsolchen verlauff bey unsern fuͤrstl. taffelgefaͤllen ... vermercken
    1652 Wigand,Paderb. III 19
  • zu verbesserung unserer [erzbischöflichen] ... taffel- und cammer-gefällen 
    1691 Rive,Bauerng. 430
  • seynd in diesem jahr von denen churfuͤrstl. tafel-gefaͤllen hinweg genommen, an roggen 19 mltr. ... gersten 12 mltr. ... haber 4 mltr. an geld restiren noch vor denen im vorigen jahr hinweggenommenen tafel-gefaͤllen rthlr. 9168
    1761 Faber,NStaatskanzlei V 124