Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tafelgeld

Tafelgeld

, n.

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I Abgabe (von Tafelgütern) an die Tafel (X) zur Bestreitung des Hofstaats (I), insb. die Verpflegung eines Hofes (VIII 4); auch die entsprechenden Einkünfte
  • [ist er] voert ghevaren tot B. mit W. ... den pander, om dat tafelgelt tontfaen; ende pande daer dat tafelghelt van B. ende aen die 2 stucke lands, die tonderpande staen voer dat tafelghelt van H.
    1378/79 UtrechtBRek. I 1 S. 187
  • herr W. bittet ümb erlassung derer 1500 thaler, so dem fürstenthum H. monatlich hofstaatsgelder zu geben assigniret worden -- daß s.ch.d. auf anhalten der stände mit 1000 thaler monatliche tafelgelder zufrieden
    1661 ProtBrandenbGehR. VI 257
  • zur erhaltung des fuͤrsten und des fuͤrstlichen hofes ... gehoͤren ... die tafelgelder, welche in sich fassen den aufwand a) zur kuͤche, b) zum keller, c) zur conditorey, d) zum tischgeraͤthe
    1776 Krünitz,Enzykl. VIII 185
II milit.: Verpflegungsgeld; häufig als Zulage für Offiziere
  • uf zway tausent pferdt soll gedachter unser oheim [marggraff Albrecht] haben 600 gulden taffelgelt 
    1546 ArchKulturg. 8 (1910) 92
  • solle ihme [des fraͤnckischen crays obersten uͤber alles kriegs-volck während seines Einsatzes] monathlich auf seinen leib und tafel-geld fuͤnfhundert gulden von gemeines crayses fuͤrsten und staͤnden ... bezahlt werden
    1564 Moser,KreisAbsch. I 374
  • [Kosten der Einquartierung eines Regiments] taffelgelder 900 thlr.
    1634 ZSchles. 2 (1858) 76
  • von denen jedem officirer assignirten quartieren soll er [general-major] keynes freylassen und geld dafuͤr nehmen, noch einiges ... tafel-geld fordern
    1691 Lünig,CJMilit. 809
  • tafelgelder fuͤr die offiziere, die ... matriculariter umgelegt worden sind
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 110
  • daß den militairpersonen [bei der Bezahlung von Schulden] ... derjenige theill ihrer einnahme unverkuͤrzt zu belassen sey, welcher in ihren individuellen verhaͤltnissen unentbehrlich ist, und ihnen in dieser ruͤcksicht unter der benennung von tafelgeldern, oder sonst als zulage, bewilligt worden
    1810 Rabe,PreußG. X 475
III Geldbetrag, der einer verheirateten Frau zur freien Verfügung überlassen wird; Spielgeld (VI) 
  • die nadelgelder (spiel- oder tafelgelder) ... [koͤnnen], wenn die aeltern dergleichen der tochter nicht geben, zuweilen vom ehemanne freiwillig der frau fuͤr ihre eigenen kleinen ausgaben jaͤhrlich bestimmt werden
    1802 SammlLivlLR. I 81
IV (Geld für) Bewirtungskosten
  • hat der bei den domherren bestehende gebrauch, nach welchem die neuangestellten domherren ... entweder ein gastmahl halten, oder anstatt dessen eine summe von einigen hundert gulden als ein tafelgeld zahlen müssen, ganz aufzuhören
    1787 HdbchÖstGes. XIII 580
V Geldspende der Pfarrangehörigen in einer Kirchenkollekte an hohen kirchlichen Festtagen
  • [die kirche] hatt das taffelgelt all vierzeytten
    1542 PrignitzVis. 431
  • weil vor alters das tafelgeld zu den kirchgebeuden von jedem menschen jerlich 4 ₰ gegeben worden, das man zu den vier hauptfesten hette wieder verordnet mit den tafeln fur den kirchen zu stehen, domit das tafelgeld wieder dorin gelegt werde
    1551 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 160
  • in den drey hohen festen, ostern, pfingsten und weynachten wird jhme [diener eines Gotteshauses] nach dem ersten tag alle daß taffel- oder säckelgeldt gereichet
    1693 ZMarienwerder 7 (1883) 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):