Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tafelrecht

Tafelrecht

, n.

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I für eine Tafel (VIII 8) geltendes Gewohnheitsrecht
  • es ist ein altes tafelrecht: nemet vergut wie man euch thut, wil einer wol leben, so bring ers mitte oder ziehe in ein gasthof und foder vmb sein gelt was jn geluͤstet
    1563 Mathesius II 145
II Recht zur Erhebung von Abgaben für die Tafel (X) 
vgl. Tafelgut
  • es sollen die viehschreiber ... das geld, so ihnen einzufordern befohlen, getreulich einheben und den verkäufern hand reichen, damit keine klage über sie komme, das tafelrecht erhalten und befördern
    1593/94 TrierWQ. 129
III auf Gesetzestafeln verzeichnetes Recht, hier: des röm. Zwölftafelrechts