Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tafelsteher

Tafelsteher

, m.

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wie Tafeldiener (II); auch als Hofamt (II) 
  • die taͤglich in eines fuͤrsten gemach auffwarten, als ein kaͤmmerling, taffelsteher vnd cammerjung, sollen ... verschwigen seyn
    1659 Mayer,Hofschule 78
  • in der mitte saß jhro majest. ganz alleine, jhnen gegenuͤber fande sich der hof-marschall v.K. als tafelsteher 
    1754 Moser,Hofr. I 308