Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagbau

Tagbau

, m.

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auch Tage- 

I ein Flächenmaß; urspr. Land von solcher Größe, dass es an einem Tag (I) bearbeitet werden kann
  • der teicht auf der burger gemain sein drei, zwen amb Rettinpach, ider auf ein halb tagpau ungeverlich, der dritt ist umb Rosinpach, auch auf ein halb tagpau groß
    1561 Steiermark/ÖW. VI 387
  • [er hette] vngeuärlichen ain halben tagpaw vnd 4 tagmadt wisen innen gehabt vnd genossen
    1565 MittKrain 2 (1889) 243
  • daß zur aufmunterung des anbaues ... eine belohnung, naͤmlich fuͤr einen ganzen tagbau von erdaͤpfeln mit 2 fl., ... bestimmt werden koͤnne
    1789 HdbchÖstGes. XVIII 194
  • [ein] ganzer hof besteht aus 60 tagbauen ... so daß ein viertelacker auf 15 tagbaue berechnet wird. ein halber viertelacker ist ... ein sehr geringer besitz von hoͤchstens 9 tagbauen 
    1796 Hübner,ErzstSalzb. I 147
II an der Erdoberfläche stattfindender Bergbau
  • von dem bituminoͤsen erdlager bey M. ... wird nur tagebau ... bey guter witterung getrieben
    GGA. (1800) 707
  • man hat daher gangbergbau, lagerbergbau, stockwerksbau, bruchbau, steinbruchsbau und flachen tagebau auf eisenstein
    1808 Rinmann,BergwLex. II 499
unter Ausschluss der Schreibform(en):