Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagdieb
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, m.
auch Tage(s)-
I
Dieb, der tagsüber stiehlt (I); geringer bestraft als ein Nachtdieb
- bringt jemand einen nachtsdieben in frischer that vmbs leben, er wird desselben als dann vnstraͤflich, ... einen ertapten tagdieben aber geben die roͤhmische recht ... vmb zu bringen anders nicht zu, der dieb stelle sich dann ... zur kegenwehr1583 SiebbLR. IV 2 § 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- eine geringere straff gehoͤret auff einen tags-dieb oder beutelschneider als auff einen nachtdieb1688 Weingarten,BöhmStR. 190
- herumstreichende jauner, mörder, strassen-räuber, zigeuner, markt-, tag- und nacht-diebe, beutelschneiider [und ander schädliches gesindel]1799 Alemannia 19 (1891) 73
II
arbeitsscheuer Mensch, Faulenzer
- die wahren tagdiebe, trinker, spieler, nachtsschwaͤrmer u.d.gl., sollen durchaus nicht unter dem scheinnamen der studenten gelitten ... werden1788 Thomas,FuldPrR. I 102Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- von rechtswegen sollen nur huͤlfsbeduͤrftige, nothduͤrftige arme ihren unterhalt in hospitaͤlern finden, nicht aber faulenzer und tagediebe, landstreicher und leichtfertige buben1801 RepRecht VIII 292Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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