Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagdieb

Tagdieb

, m.

auch Tage(s)- 

I Dieb, der tagsüber stiehlt (I); geringer bestraft als ein Nachtdieb 
  • bringt jemand einen nachtsdieben in frischer that vmbs leben, er wird desselben als dann vnstraͤflich, ... einen ertapten tagdieben aber geben die roͤhmische recht ... vmb zu bringen anders nicht zu, der dieb stelle sich dann ... zur kegenwehr
    1583 SiebbLR. IV 2 § 11
  • eine geringere straff gehoͤret auff einen tags-dieb oder beutelschneider als auff einen nachtdieb
    1688 Weingarten,BöhmStR. 190
  • herumstreichende jauner, mörder, strassen-räuber, zigeuner, markt-, tag- und nacht-diebe, beutelschneiider [und ander schädliches gesindel]
    1799 Alemannia 19 (1891) 73
II arbeitsscheuer Mensch, Faulenzer
  • die wahren tagdiebe, trinker, spieler, nachtsschwaͤrmer u.d.gl., sollen durchaus nicht unter dem scheinnamen der studenten gelitten ... werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 102
  • von rechtswegen sollen nur huͤlfsbeduͤrftige, nothduͤrftige arme ihren unterhalt in hospitaͤlern finden, nicht aber faulenzer und tagediebe, landstreicher und leichtfertige buben
    1801 RepRecht VIII 292