Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagdieberei
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, f.
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(tagsüber gestohlenes) Diebesgut
- ist ein tagdieberey minder denn drey silling werth, so gehet sie zu haut vnd zu har, das ist, das man einen zu der staupen schlegt vnd windet jm die har mit einer kluppen oder knebel aus dem heupt1553 SspGl.(Dresden 1553) 100r
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