Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagebuch

Tagebuch

, n.

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auch Tag(es)- 

I Kanzlei-, Gerichtsbuch (I), insb. zur Eintragung gerichtlicher Termine
  • ein jeder secretari oder canzelschreiber [soll] hofmeister vnd räthen eröffnen, was des andern tags für gutlich oder rechtlich täg laut des tagspuchs angesetzt werden
    1525 AmbergKzlO. 46
  • wye op yemants daghinghe metter clocken restoir oft calaengie doen ... wille, is schuldich, ... te doene ... syne calaengie rechtelick teechenen by eenen sectretarius ope voirs. daechcedulle oft int dachboeck 
    1545 Stallaert I 317
  • vnnser canntzley secretarius soll ... ob rechtliche oder güetliche täg laut des tagbuechs angesetzt seyen ... die acta ... herfür suechen
    1559 ZweibrückenKanzlO. 193
  • [Eid des notarius:] das ich ... mit registrirung der acten, haltung der tage- und copialbücher und sonst meines amts treulich warten [werde]
    1573 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 132
  • damit man auch wissen moͤge, welche parten sich auff die außgegangene ladung eingestalt oder nicht, sollen sie in der ordnung, wie sie in dem tagebuch verzeichnet, oͤffentlich abgelesen ... werden
    1621 CCMarch. II 1 Sp. 106
  • [es soll] von unsern cantzleyen nach gehaltener guͤtlichen verhoͤr kein terminus procedendi vel probandi so bald ins tag-buch gesetzt werden
    1673 HessSamml. III 20
  • tagebuch: ein besonderes buch, welches in gerichten gehalten wird und worinnen die tage, an welchen etwas praesentiret, resoluiret und expediret worden, bemerket werden
    1762 Wiesand 1050
  • die canzley setzet ... den betrag der stempel-gebuͤhren in dem tage-buch oder journal an
    1766 NCCPruss. IV 455
II
fortlaufend geführtes Handbuch zur Eintragung von Rechts- und Geschäftsvorgängen; kaufmännisches Rechnungsbuch
  • vnser muͤhlwieger soll ... die frucht und den mahlgast in sein tagebuch einschreiben ... und darnach darauff sehen, daß die frucht gewogen und gemahlen ... werde
    1677 HessSamml. III 92
  • anrichter oder schichtmeister bey einer saͤygerhuͤtte soll ... mit allem dem, was in- und aus diesen wercken geliefert und darinnen verwogen wird, treulich umgehen, dasselbe in ein gewisses tagbuch richtig eintragen
    1693 Schönberg,Berginformation 4
  • tag-buch: ein buch, so bey handels-leuten, krahmern und andern, so gewerbe treiben, gehalten und darein alles, was in dem gewerb vorgehet, taͤglich geschrieben wird. aus dem tag-buch werden die haupt-buͤcher gemacht und muͤssen mit demselben bekraͤfftiget werden
    1722 Beier,HdwLex. 426
  • wechsel- und banco-agenten sollen ein tage-buch halten, in welches alle durch sie geschlossene partheyen eingetragen sind
    1742 Siegel,CJCamb. I 450
  • von den rechnungen sind die tage-buͤcher, hebe-register, manualien etc. unterschiden, inmaßen daraus die rechnungen, nach verflossener rechnungszeit, gemacht werden
    1758 Estor,RGel. II 443
  • jeder handelsmann ist schuldig ein tagbuch zu führen; dieses soll tag für tag die uebersicht geben seiner einnehmenden und bezahlenden schulden, seiner handels-verrichtungen, der annahmen der handelspapiere oder deren uebertragungen auf andere, und überhaupt alles dessen, was er aus irgend einem grund einnimmt und auszahlt
    BadLR. 1809 Anh. Satz 8
  • der waaren-versender ... ist gehalten, die angabe der art und menge der waaren, und ... ihres werths in sein tagbuch einzutragen
    BadLR. 1809 Anh. Satz 96
  • die pfandschreiber sollen ein tagbuch führen, worinn sie tag für tag und unter fortlaufenden ziffern die ihnen eingehändigten rechts-urkunden über eigenthums-veränderungen anmerken, so wie die verzeichnisse, die ihnen zum behuf einer pfand-eintragung zugestellt werden
    BadLR. 1809 Satz 2200
III Logbuch zur Eintragung wichtiger Vorkommnisse auf einer Schifffahrt
bdv.: Schiffsbuch
  • einem jeglichen schiffer lieget ob, ein ordentliches und richtiges schiffs-journal oder tagebuch zu halten
    1727 PreußSeeR. III 29
  • in diesem tagebuche müssen alle merkwürdige, vor, während, und nach der reise sich ereignete vorfälle verzeichnet werden
    1794 PreußALR. II 8 § 1507
  • jeden zur großen haverey gehörenden fall muß der schiffer, sobald er sich ereignet, und es die umstände gestatten, in sein tagebuch um- ständlich verzeichnen, und den erlittenen schaden so genau als möglich bemerken
    1794 PreußALR. II 8 § 1840
  • [der schiffer] muß zugleich den seegerichten sein tagebuch vorlegen und ... eidlich bestärken
    1794 PreußALR. II 8 § 1846
IV Buch für tägliche Notizen
  • [Richelieu] hielte ein tag-buch, darein er alles schrieb, was er von tag zu tag in erfahrung brachte
    1751 Gundling,Staatsklugh. 368
  • [die lehrer sollen] die knaben ... darzu anführen, daß sie sich ein tagebuch halten, darein sie von selbst schreiben, was sie unbekanntes hören
    1773 SchulO.(Vormbaum) III 625
unter Ausschluss der Schreibform(en):