Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagebuch
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Tagdienst
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Tagebuch
, n.
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auch Tag(es)-
I
Kanzlei-, Gerichtsbuch (I), insb. zur Eintragung gerichtlicher Termine
bdv.:
Tagregister (I),
Tagzettel (II)
- ein jeder secretari oder canzelschreiber [soll] hofmeister vnd räthen eröffnen, was des andern tags für gutlich oder rechtlich täg laut des tagspuchs angesetzt werden1525 AmbergKzlO. 46Faksimile (ca. 166 KB)
- wye op yemants daghinghe metter clocken restoir oft calaengie doen ... wille, is schuldich, ... te doene ... syne calaengie rechtelick teechenen by eenen sectretarius ope voirs. daechcedulle oft int dachboeck1545 Stallaert I 317Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- vnnser canntzley secretarius soll ... ob rechtliche oder güetliche täg laut des tagbuechs angesetzt seyen ... die acta ... herfür suechen1559 ZweibrückenKanzlO. 193
- [Eid des notarius:] das ich ... mit registrirung der acten, haltung der tage- und copialbücher und sonst meines amts treulich warten [werde]1573 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 132Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- damit man auch wissen moͤge, welche parten sich auff die außgegangene ladung eingestalt oder nicht, sollen sie in der ordnung, wie sie in dem tagebuch verzeichnet, oͤffentlich abgelesen ... werden1621 CCMarch. II 1 Sp. 106Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [es soll] von unsern cantzleyen nach gehaltener guͤtlichen verhoͤr kein terminus procedendi vel probandi so bald ins tag-buch gesetzt werden1673 HessSamml. III 20Faksimile (ca. 500 KB)
- tagebuch: ein besonderes buch, welches in gerichten gehalten wird und worinnen die tage, an welchen etwas praesentiret, resoluiret und expediret worden, bemerket werden1762 Wiesand 1050Faksimile - in Google Books
- die canzley setzet ... den betrag der stempel-gebuͤhren in dem tage-buch oder journal an1766 NCCPruss. IV 455Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
fortlaufend geführtes Handbuch zur Eintragung von Rechts- und Geschäftsvorgängen; kaufmännisches Rechnungsbuch
bdv.:
Manual,
Tagregister (II)
- vnser muͤhlwieger soll ... die frucht und den mahlgast in sein tagebuch einschreiben ... und darnach darauff sehen, daß die frucht gewogen und gemahlen ... werde1677 HessSamml. III 92Faksimile (ca. 517 KB)
- anrichter oder schichtmeister bey einer saͤygerhuͤtte soll ... mit allem dem, was in- und aus diesen wercken geliefert und darinnen verwogen wird, treulich umgehen, dasselbe in ein gewisses tagbuch richtig eintragen1693 Schönberg,Berginformation 4
- tag-buch: ein buch, so bey handels-leuten, krahmern und andern, so gewerbe treiben, gehalten und darein alles, was in dem gewerb vorgehet, taͤglich geschrieben wird. aus dem tag-buch werden die haupt-buͤcher gemacht und muͤssen mit demselben bekraͤfftiget werden1722 Beier,HdwLex. 426Faksimile - in Google Books
- wechsel- und banco-agenten sollen ein tage-buch halten, in welches alle durch sie geschlossene partheyen eingetragen sind1742 Siegel,CJCamb. I 450Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von den rechnungen sind die tage-buͤcher, hebe-register, manualien etc. unterschiden, inmaßen daraus die rechnungen, nach verflossener rechnungszeit, gemacht werden1758 Estor,RGel. II 443Faksimile (ca. 145 KB)
- jeder handelsmann ist schuldig ein tagbuch zu führen; dieses soll tag für tag die uebersicht geben seiner einnehmenden und bezahlenden schulden, seiner handels-verrichtungen, der annahmen der handelspapiere oder deren uebertragungen auf andere, und überhaupt alles dessen, was er aus irgend einem grund einnimmt und auszahltBadLR. 1809 Anh. Satz 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der waaren-versender ... ist gehalten, die angabe der art und menge der waaren, und ... ihres werths in sein tagbuch einzutragenBadLR. 1809 Anh. Satz 96Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die pfandschreiber sollen ein tagbuch führen, worinn sie tag für tag und unter fortlaufenden ziffern die ihnen eingehändigten rechts-urkunden über eigenthums-veränderungen anmerken, so wie die verzeichnisse, die ihnen zum behuf einer pfand-eintragung zugestellt werdenBadLR. 1809 Satz 2200Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
Logbuch zur Eintragung wichtiger Vorkommnisse auf einer Schifffahrt
bdv.:
Schiffsbuch
- einem jeglichen schiffer lieget ob, ein ordentliches und richtiges schiffs-journal oder tagebuch zu halten1727 PreußSeeR. III 29
- in diesem tagebuche müssen alle merkwürdige, vor, während, und nach der reise sich ereignete vorfälle verzeichnet werden1794 PreußALR. II 8 § 1507
- jeden zur großen haverey gehörenden fall muß der schiffer, sobald er sich ereignet, und es die umstände gestatten, in sein tagebuch um- ständlich verzeichnen, und den erlittenen schaden so genau als möglich bemerken1794 PreußALR. II 8 § 1840
- [der schiffer] muß zugleich den seegerichten sein tagebuch vorlegen und ... eidlich bestärken1794 PreußALR. II 8 § 1846
IV
Buch für tägliche Notizen
- [Richelieu] hielte ein tag-buch, darein er alles schrieb, was er von tag zu tag in erfahrung brachte1751 Gundling,Staatsklugh. 368
- [die lehrer sollen] die knaben ... darzu anführen, daß sie sich ein tagebuch halten, darein sie von selbst schreiben, was sie unbekanntes hören1773 SchulO.(Vormbaum) III 625Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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