Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagesfreund

Tagesfreund

, m.

Unterstützer, Beistand und Verfahrenszeuge einer Streitpartei insb. vor Gericht
  • die gebruͤder F., G. und E. [haben] ein sicher geleide bekommen, zu A. zu erscheinen, um zu sehen, ob dieser streit nicht guͤtlich koͤnte beygelegt werden. dabey als tagesfreunde zugegen G., E., D. und H., J. G., J. und J.
    nach 1482 Steinen,WestfGesch. I 1658
  • [das gerichte zu B. sei] um mehrer bequemlichkeit der vorspraken und anderer tagsfreunden verendert und sei das achtergodingk genandt worden
    nach 1588 JbOldenb. 15 (1906) 255
  • [abdissin und capitular haben sich in] irrung und streit ... durch vermittelung hernach gesetzten herren und tages freunden ... verglichen
    1662 Steinen,WestfGesch. III 1445
  • zur wahrheit urkunde sei dieses exemplar ... angefertigt, von einigen beiderseits parteien, herrn commissario und anwesenden tagsfreunden unterschrieben worden
    1678 JbWestfKG. 7 (1905) 75
  • [habe mich nach stift C. erhoben und nebenst dem gerichtsherrn] als von den capitularfräulein ad tentamen concordiae erbetenen tagesfreund die vacante praelaturae ... mir vorbringen lassen
    1694 ClarenbergUB. 432