Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagfron

Tagfron

, f.

auch Tage- 
Frondienst von der Dauer eines Tages; auch die Ablösesumme
  • daß nachgeschribne ägger ... werden von den unterthanen zu R. in fron gebaut, geschnitten und eingeführt, ... dagegen geben beede herrschafften den unterthanen zu den dreÿen arten tagfrohn brodt
    1545 MittHohenzollern 17 (1883/84) 105
  • 1 tagfrohn zum graszetteln ein grochwitzer compturbauer
    1596 MittVogtlG. 27 (1917) Beil. 1 S. 30
  • vergleich zw. dem abte M. v. St. Blasien u. dem flecken B. über die ablösung der 7 tagfronen 
    1615 MittBadHistK. 16 (1894) 16
  • da zinßen und tagefrohnen ordentlich auf den haͤusern und guͤtern liegen
    C.F. Hommel, Rhapsodia quaestionum I/III (Bayreuth 31769) 478
unter Ausschluss der Schreibform(en):