Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagfron
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, f.
auch Tage-
Frondienst von der Dauer eines Tages; auch die Ablösesumme
Frondienst von der Dauer eines Tages; auch die Ablösesumme
- daß nachgeschribne ägger ... werden von den unterthanen zu R. in fron gebaut, geschnitten und eingeführt, ... dagegen geben beede herrschafften den unterthanen zu den dreÿen arten tagfrohn brodt1545 MittHohenzollern 17 (1883/84) 105
- 1 tagfrohn zum graszetteln ein grochwitzer compturbauer1596 MittVogtlG. 27 (1917) Beil. 1 S. 30
- vergleich zw. dem abte M. v. St. Blasien u. dem flecken B. über die ablösung der 7 tagfronen1615 MittBadHistK. 16 (1894) 16
- da zinßen und tagefrohnen ordentlich auf den haͤusern und guͤtern liegenC.F. Hommel, Rhapsodia quaestionum I/III (Bayreuth 31769) 478
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