Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taghüter
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Taghochzeit
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Taghut
Taghüter
, m.
auch Tages-
wie Tagwächter
wie Tagwächter
- [frembde sind] mit kundschaft eines kirchendieners, taghüters, nachbars oder nachbarin jedes orts abzufertigen1574 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 479Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- moͤrder, brenner, vnd diebsgesellschafften [sollen] in doͤrffern vnd flecken durch die taghuͤter oder buͤttel [abgewiesen werden]PfalzLR. 1582 II 16Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die gerichtspersohnen oder deroselben bestellte diener, als tag oder nachthuͤter vndt wächter, so einen in hafft nehmen wolltenBadLR. 1588 V 15 § 8
- so aber ein frembder landfarer, tag oder nachthüter, bettler oder dergleichen in der gebürsch kontribuiren sollte, soll die obrigkeit ihn ... bestrafen1613 Schenk,Ersingen 92
- allen ortsvorständen und tagshütern oder dorfspießträgern schärfest aufzugeben, daß sie auf die fremden ... lumpensammler ... acht haben1787 BlMarkgr. 2 (1916) 83