Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taghüter

Taghüter

, m.

auch Tages- 
wie Tagwächter 
  • [frembde sind] mit kundschaft eines kirchendieners, taghüters, nachbars oder nachbarin jedes orts abzufertigen
    1574 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 479
  • moͤrder, brenner, vnd diebsgesellschafften [sollen] in doͤrffern vnd flecken durch die taghuͤter oder buͤttel [abgewiesen werden]
    PfalzLR. 1582 II 16
  • die gerichtspersohnen oder deroselben bestellte diener, als tag oder nachthuͤter vndt wächter, so einen in hafft nehmen wollten
    BadLR. 1588 V 15 § 8
  • so aber ein frembder landfarer, tag oder nachthüter, bettler oder dergleichen in der gebürsch kontribuiren sollte, soll die obrigkeit ihn ... bestrafen
    1613 Schenk,Ersingen 92
  • allen ortsvorständen und tagshütern oder dorfspießträgern schärfest aufzugeben, daß sie auf die fremden ... lumpensammler ... acht haben
    1787 BlMarkgr. 2 (1916) 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):