Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagmahdgeld
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, n.
im Marschland: eine nach Tagmahden berechnete Grundsteuer
Sachhinweis: Hanssen,AgrhistAbh. II 335
- daß sie [participanten der neuen nordstrandischen beteichung] in waͤhrenden fluth-jahren nicht sollen gehalten seyn, davon [laͤndereyen] einige demth-gelder zubezahlen1690 Hackmann Mantissa 12Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)