Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Tagmahdzahl)
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(tagmahdtagmahdsgleich)
(Tagmahdzahl)
, f., Dematzahl, f.
(Prinzip der Berechnung nach) Anzahl an Tagmahden
vgl.
Pflugzahl
- [boell heth] ein woninge ..., dar einer wonet und darup sick ernehren kan, und werden de bolen dorch demettall gemetenum 1598 QSchleswHolst. V 85
- soll ein jeder nicht mehr pferde, viehe oder schafe auf gemeine weide schlagen, als nach demathzahl oder scheere1715 SchleswDorfO. 794
- sollen die ... in tuͤchtigen stand gesetzte wege ausgemessen und unter die zu ihrer unterhaltung pflichtigen unterthanen, nach pflug oder dematzahl, ottingen, marken goldes oder dem sonst an jedem orte eingefuͤhrten verhaͤltnisse, so vertheilet werden1784 Schleswig/Bergius,SammlLandesG. IX 13
- die haupt- und nebenfeldwege sind auf kosten der feldinteressenten jeder commüne nach bonitirter demahtzahl in gehörigen stand zu setzen und darin zu erhalten1802 SchleswDorfO. 545
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Tagneter