Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tagregister
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, n.
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auch Tage-
I
wie Tagebuch (I)
- haben wir einen verstendigen geuͤbten notarien bestellet, der die citationes, vrtheil, abscheide vnd andere briefe vmb die gebuͤrliche taxa trewlich vnd forderlich schreibe, vnd in das tagregister die parteien, zeit vnd sachen so vorbescheiden seint, vorzeichne1570 MecklKirchGO. IIv
II
Verzeichnis, Protokoll täglicher Ein- und Ausgaben bzw. sonstiger geschäftlicher Vorgänge
vgl.
Tagsrechenschaft
- soll der wagemeister eines jeden buͤrgers ... getreydig und saͤcke genaw abwaͤgen, in sein tagregister richtig einschreiben ... wie dann auch ... zu verhuͤtung irrthumbs auff jegliche mahl-muͤhl ein besonder tagregister zu halten1664 SuhlStat. 135
- alles, was vom lande herein koͤmmt, muͤssen die thorschreiber pflichtmeßig verzeichnen, alle abend dem ober-gegenschreiber ihr tage-register uͤbergeben1681 CCMarch. IV 3 Sp. 126Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [einnehmere sollen über] ihre hebungen ... ein richtiges journal und tag-register halten1707 BremPolO.(1732) 641Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin
- das zollwesen betrifft, muß der commissarius loci ... die arbeit in des einnehmers behausung conjunctim verrichten, alle tage sowohl das manual als die controlle abschließen, die summa des eingekommenen geldes in das tage-register tragen1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 214
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