Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tantes

Tantes

, pl.

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Jetons, Wertmarken, ua. als Beleg für die Entrichtung einer Passiergebühr; auch: Spielpfennige (I) 
bdv.: Legegeld (I)
  • soll das fallende einlaßgeld [am Stadttor] dem examinatori zugestellt, und diesem auch gewisse zeichen oder dantes hundertweis eingehaͤndiget werden, welcher sie den passanten gegen die bezahlung zu geben, diese aber solche wieder dem gefreyten bey der innern schildwacht oder schlagbaum abzulegen haͤtten
    1733 SammlVerordnWürzb. II 83
  • da ... von metall verfertige sogenannte dantes ... zum vorschein gekommen sind, dergleichen spielzeichen aber ... fuͤr wirkliche geldmuͤnzen angesehen werden koͤnnten, so ... [soll] eine seite derselben ... mit der aufschrift: spielpfennige versehen sein
    Auszug aller im Königreiche Böheim kundgemachten Verordn., Forts. 1 (Prag 1803) 90
  • [es wird] verordnet, daß ... dantes, oder schettons [mit zeichen einer öffentlichen macht] ... der konfiskazion allerdings unterliegen
    1807 Kropatschek,KKGes. 23 S. 512
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