Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tatumstand
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, m.
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für die (rechtl.) Beurteilung, auch Zuschreibung einer Tat (II) wichtiger Sachverhalt
- der rumormeister ... sol ... den missethaͤter dem general-gewaltiger zur haffft und zu gruͤndlicher erkaͤntniß der that umstaͤnden uͤberliefern1657 CJMilit.(Hermsdorff)5 242
- betrifft ... der gegenbeweis neue thatumstaͤnde, welche von denjenigen, die den gegenstand des beweises ausmachen, verschieden sind und diesen nur mittelbarer weise entkraͤften, so wird er ein uneigentlich sogenannter gegenbeweis ... genannt1799 RepRecht IV 14Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)