Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tatze

Tatze

, f.

Ärmelaufschlag, Manschette
  • umb diese zeit hat ein hochlöbliche oberkeit in C. gewilliget, die übermässige hoffahrt zu steuren, und, den es nicht gebühret, die zammeten tatzen von den aermelen ab lassen schneiden
    1649 QKronstadt IV 233
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