1Taube, m., f.
1Taube, m., f.
Mensch ohne Hörvermögen
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[die] doofve, die stomme ende die furieux hebbende bijblijvende furie ende raserie, dese en mogen geen richters zijn1496 CoutBrab. II 2 S. 45 Textarchiv: CoutBrab. II 2 S. 45
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kan weder ein dawber, noch stumm, noch abwesender, solche zůsage oder contract thůn, dieweil er frag vnd antwort, die solchen contract machen vnd befestigen, nit hoͤren oder verstehn kan1550 Gobler,Rsp. 25r Volltext (und Faksimile)
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stummen vnnd tauben, ob sie gleich schreiben koͤndten, moͤgen sie nichts testirenTeutschForm. 1571 Bl. 170v Faksimile
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[nicht befugt, Testamente zu machen, sind] die tauben, so ... weder schreiben noch reden können1602 JbLiechtenstein 5 (1905) 54
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nit contrahieren können und söllen: taube und unsinnige, underjährige1644 BernStR. VII 1 S. 545 [hierher?] Faksimile
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bey erwaͤhl- und bestellung eines beamten ... werden demnach ausgeschlossen unehelich gebohrene, ... bloͤdsinnige, stume und taube1744 Wagner,Civilbeamte I 1 Faksimile
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vermoͤg naturfehlers sind zum soldatenstande untuͤchtig alle ... blinde, taube, stumme1785 Fischer,KamPolR. I 567 Faksimile
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blinde, taube und stumme können in so weit verträge schließen, als sie ihren willen deutlich und mit zuverläßigkeit zu äußern vermögen1794 PreußALR. I 5 § 24
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die mitglieder eines geistlichen ordens, frauenspersonen und juͤnglinge unter achtzehn jahren, sinnlose, blinde, taube oder stumme, dann diejenigen, welche die sprache des erblassers nicht verstehen, koͤnnen bey letzten anordnungen nicht zeugen seyn1811 ÖstABGB. § 591 Faksimile