Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taubenamt

Taubenamt

, n.

Aufsichtsamt zur Einhaltung der Taubenordnung und zur Überwachung der Tierhaltung in der Stadt
vgl. Taubenherr
  • dieweil von dem taubenamt eine lange zeit her nichts gefallen, auch nicht mehr in esse ist, so solle den dazu verordneten ... richtern anbefohlen sein, gute aufsicht zu haben, und da sie taubenschläge oder dergleichen verdächtige mißbräuche verspürten, den verordneten herren des ackergerichts ... anzubringen, die gebühr gegen den delinquenten haben vorzunehmen
    1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 551
unter Ausschluss der Schreibform(en):