Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taubenfangen

Taubenfangen

, n.

Einfangen von 2Tauben 
  • von tauben fahen: es soll niemand kein zahme taube ... dem andern abfahen
    1628 StraßbPolO. App. 10
  • [damit alle buͤrger sich des] bey uns vielfeltig angeklagten taubenschießens und -fahens ... enthalten
    1653 HessSamml. II 168
  • weil auch durch das taubenhalten und fangen viel zank und hader, auch manchem ein großer schade auf dem felde verursachet wird, so soll gleichfalls keiner tauben zu halten befugt seyn, welcher nicht acker oder feldguͤter hat
    1674 WeimarOrdn. VII 225
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