Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taubenfangen
Taubenfangen
, n.
Einfangen von 2Tauben
- von tauben fahen: es soll niemand kein zahme taube ... dem andern abfahen1628 StraßbPolO. App. 10Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- [damit alle buͤrger sich des] bey uns vielfeltig angeklagten taubenschießens und -fahens ... enthalten1653 HessSamml. II 168Faksimile (ca. 281 KB)
- weil auch durch das taubenhalten und fangen viel zank und hader, auch manchem ein großer schade auf dem felde verursachet wird, so soll gleichfalls keiner tauben zu halten befugt seyn, welcher nicht acker oder feldguͤter hat1674 WeimarOrdn. VII 225