Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Taubenflug
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taub
(Taubde)
(Taubdedösung)
1Taube
2Taube
Täube
täuben
Taubenamt
Taubenfangen
Taubenflucht
Taubenflug
, m.
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Fliegenlassen von Haustauben; auch das Recht darauf
- neman ensal doeven tzeyn noch dovenvloch haven binnen S., hey ensy wal geerftum 1470 SiegburgWQ. 11Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- verordnung ..., wie es mit dem tauben-flug in das feld, damit denen fruͤchten und saat kein schade geschehe, gehalten werden solle1752 SammlBadDurlach III 368Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die täglich überhand nemmenden zahlreichen taubenflüge [vereitlen] ... deß fleißigen landmans mühe ... maßen die dauben während dieser zeit fliegen zulaßen, bey der herrschaft buß verboten [wird]1788 KonolfingenLGR. 621Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"