Taubenhalten, n.
Taubenhalten, n.
Halten von ²Tauben als Nutztier; vielfach reglementiert
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von huͤner- und taubenhalten: ... denen, so tauben halten, [sollen] alle zugerichtete schlaͤge, fanggitter und ruͤckfenster, weil dardurch oͤffters grosser zwietracht und unrichtigkeit verursachet wird ..., verboten seyn1664 SuhlStat. 96
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vom taubenhalten: ... sollen auff eine hufe landes nicht mehr denn acht par tauben gehalten werden1666 GothaLO. II 3 Tit. 23 Faksimile
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vom taubenhalten: ... weil auch durch das taubenhalten und fangen viel zank und hader, auch manchem ein großer schade auf dem felde verursachet wird, so soll gleichfalls keiner tauben zu halten befugt seyn, welcher nicht acker oder feldguͤter hat1674 WeimarOrdn. VII 225
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an den orthen, wo das tauben-halten erlaubet ist, koͤnnen die besitzer der felder die tauben, wenn sie selbe darauf antreffen, ... nicht einfangen oder todt schlagen1725 Pegius,JurErgötzl. 42 Faksimile
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in ansehung des taubenhaltens trift man allerhand besondere landesgesetze, stadt- und dorfordnungen, auch gewohnheiten an1780 Gabcke,DorfBauernR. 289 Faksimile
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denen, welche eine halbe stunde in der rundung kein land und sand haben, [soll] das taubenhalten gaͤntzlich verboten [seyen]1803 WeistNassau III 100 Faksimile
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so lang dieß [ausdruͤckliches gesetz] nicht existirt, bleibt das taubenhalten ein unbeschraͤnktes recht der natuͤrlichen freiheit1804 v.Berg,PolR. IV 824 Faksimile