Taubenschlag, m.
Taubenschlag, m.
Verschlag, Kasten, Türmchen oder sonstiges Bauwerk, das der Haltung von ²Tauben dient; auch zum Fangen von Tauben verwendet
vgl.
Taubenhalten
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in der stadt oder auff den dorffernn sol niemandt einigen taubenschlagk halten, den man zuziehen kan auch darein keine schlingen oder schleiffenn legen, andern ihre tauben abzufahenn1556 Walch,Beitr. VII 210
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den buͤrgern [seynd] verboten die taubenschlaͤge bey poͤn einer hamburger tonne16. Jh. HadelnPriv. 158 Faksimile
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dieweil von dem taubenamt eine lange zeit her nichts gefallen, auch nicht mehr in esse ist, so solle den dazu verordneten ... richtern anbefohlen sein, gute aufsicht zu haben, und da sie taubenschläge oder dergleichen verdächtige mißbräuche verspürten, den verordneten herren des ackergerichts ... anzubringen, die gebühr gegen den delinquenten haben vorzunehmen1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 551
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in unser ambt G. gehörig seind ... zu rügen ... diebstahl, wildfang, daubenschläg1663 WürzbZ. I 1 S. 469 Faksimile
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[sol] niemand tauben-schlaͤge halten, die man zuziehen kan, ... bey straffe eines guͤlden1666 GothaLO. II 3 Tit. 23 Faksimile
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die besichtigung der taubenschlaͤge ... wird von einigen zur cent, von andern aber zur vogtey gezehlet1705 KlugeBeamte I² 823 Faksimile
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es kan ... jedermann ... taubenschlaͤge aufrichten, ausser wenn es die rechte expresse verbieten1725 Pegius,JurErgötzl. 36 Faksimile
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ein ieder [muß] vom taubenschlage jaͤrlich einen gulden erlegen1757 Darmstadt/Estor,RGel. I 526 Faksimile
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[der buͤrgerlichen oberkeit gehoͤret die aufsicht uͤber] muͤlen, tauben-schlaͤge1758 Estor,RGel. II 832 Faksimile
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die staatshoheit [kan] von der ausuͤbung ihrer ... regalien einkuͤnfte ziehen, als ... die konzessions- und lizentgelder fuͤr die ... haltung der taubenschlaͤge1785 Fischer,KamPolR. III 339 Faksimile
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daß bey aller saatzeit nicht erlaubt seyn soll, offene taubenschläg zu halten1789 ElsMschr. 3 (1912) 191