Taufgebühr, f.
Taufgebühr, f.
an die Kirche zu zahlender Betrag für eine Taufe (I); meist als Teil der Einkünfte des zuständigen Geistlichen
vgl.
Kindtaufensteuer,
Taufhenne
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werden [zu eines ehrlichen kindes tauff-actu statt 5 oder 7] ... 9 paten gebeten, so bekommen beide diaconi conjunctim noch 4 gr. zu der ordinairen taufgebühr1657 CöllnKons. 68
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uͤber die ... vestgesetzte erlaubte tauff-gebuͤhren [soll auch in Sonderfällen] nicht das geringste weiter an gelde genommen werden1739 MagdebKO. 15 Faksimile
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wenn der feld-prediger nicht zugegen ist, [kan] das tauffen von andern predigern des orts wohl geschehen, und diese die tauf-gebuͤhren zu sich nehmen1750 CCMarch. Cont. IV 247 Faksimile
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an ... hebammen- und tauf-gebuͤhren ... hat eine von einem unter-officier ... geschwaͤchte person nur in dem fall etwas zu fodern, wenn der stuprator außer seiner loͤhnung einige mittel besitzet1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1668 Faksimile
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daß v.B. sich zum vater bekennet, auch die tauff-gebuͤhr und aufgegangene koͤsten selbst richtig gemacht und bezahlt habe1772 Cramer,Neb. 122 S. 307
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von den getauften unehelichen kindern ... eine ... doppelte taufgebuͤhr einfodern [ist verbothen]1796 KurpfSamml. V 512 Faksimile
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[stolgebuͤhren:] man theilt sie in freywillige und nothwendige ein; zu den erstern rechnet man die tauf- und hauscommuniongebuͤhren und das beichtgeld, zu den letztern das, was fuͤr aufgebot, trauung, danksagungen, fuͤrbitten, begraͤbnisse ... und eidesverwarnungen bezahlt wird1803 Philipp,WBSächsKR. 496 Faksimile