Taufgebühr, f.

an die Kirche zu zahlender Betrag für eine Taufe (I); meist als Teil der Einkünfte des zuständigen Geistlichen
  • werden [zu eines ehrlichen kindes tauff-actu statt 5 oder 7] ... 9 paten gebeten, so bekommen beide diaconi conjunctim noch 4 gr. zu der ordinairen taufgebühr
    1657 CöllnKons. 68
  • uͤber die ... vestgesetzte erlaubte tauff-gebuͤhren [soll auch in Sonderfällen] nicht das geringste weiter an gelde genommen werden
    1739 MagdebKO. 15 Faksimile
  • wenn der feld-prediger nicht zugegen ist, [kan] das tauffen von andern predigern des orts wohl geschehen, und diese die tauf-gebuͤhren zu sich nehmen
    1750 CCMarch. Cont. IV 247 Faksimile
  • an ... hebammen- und tauf-gebuͤhren ... hat eine von einem unter-officier ... geschwaͤchte person nur in dem fall etwas zu fodern, wenn der stuprator außer seiner loͤhnung einige mittel besitzet
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1668 Faksimile
  • daß v.B. sich zum vater bekennet, auch die tauff-gebuͤhr und aufgegangene koͤsten selbst richtig gemacht und bezahlt habe
    1772 Cramer,Neb. 122 S. 307
  • von den getauften unehelichen kindern ... eine ... doppelte taufgebuͤhr einfodern [ist verbothen]
    1796 KurpfSamml. V 512 Faksimile
  • [stolgebuͤhren:] man theilt sie in freywillige und nothwendige ein; zu den erstern rechnet man die tauf- und hauscommuniongebuͤhren und das beichtgeld, zu den letztern das, was fuͤr aufgebot, trauung, danksagungen, fuͤrbitten, begraͤbnisse ... und eidesverwarnungen bezahlt wird
    1803 Philipp,WBSächsKR. 496 Faksimile