Taufmahl, n.

Festessen bzw. Bewirtung von Gästen anlässlich einer Taufe (I); vielfältig reglementiert
  • wir woͤllen auch das alle tauff vnnd kindlmal hiemit gantz abgethan vnd verpoten sein sollen
    BairLO. 1553 IV 6, 7 § 1 Volltext (und Faksimile)
  • kind-tauffs-ordnungen [sind] ..., soviel das sitzen bey dem tauff-mahl belanget, nach den verloͤbnissen gerichtet, ... daß sie des winters um fuͤnff und des sommers um sechs uhr des abends angehen
    1645 GothaLO. Anh. 19 Faksimile
  • sollen verbotten seyn alle weitlaͤuftige uͤberfluͤßige und kostbare taufmaͤhler
    1755 ZürichSamml. II 242
  • es sollen auch bey denen vornehmsten ... gastungen mehr nicht dann zwanzig speisen ..., dem gemeinen handwerks-mann oder geringern burgern ... mehr nicht als 6 speisen aufgetragen werden ..., welch alles sich auch auf die tauf- und kindermahl ... verstehet
    1774 Wagner,Civilbeamte II 48 Faksimile