Taufmahl, n.
Taufmahl, n.
Festessen bzw. Bewirtung von Gästen anlässlich einer Taufe (I); vielfältig reglementiert
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wir woͤllen auch das alle tauff vnnd kindlmal hiemit gantz abgethan vnd verpoten sein sollenBairLO. 1553 IV 6, 7 § 1 Volltext (und Faksimile)
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kind-tauffs-ordnungen [sind] ..., soviel das sitzen bey dem tauff-mahl belanget, nach den verloͤbnissen gerichtet, ... daß sie des winters um fuͤnff und des sommers um sechs uhr des abends angehen1645 GothaLO. Anh. 19 Faksimile
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sollen verbotten seyn alle weitlaͤuftige uͤberfluͤßige und kostbare taufmaͤhler1755 ZürichSamml. II 242
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es sollen auch bey denen vornehmsten ... gastungen mehr nicht dann zwanzig speisen ..., dem gemeinen handwerks-mann oder geringern burgern ... mehr nicht als 6 speisen aufgetragen werden ..., welch alles sich auch auf die tauf- und kindermahl ... verstehet1774 Wagner,Civilbeamte II 48 Faksimile