Taufschein, m.

(vom Pfarrer ausgestellte) Bescheinigung, Urkunde über eine erfolgte Taufe (I) unter Angabe insb. des Zu- und Taufnamens, des Geburts- bzw. Tauftags, der Herkunft sowie ggf. weiterer Personalien des Täuflings
bdv.: Taufzettel
  • des custodis tax bey vornehm- und vermoͤglicher leute tauffe von 8 auf 12 biß 15 kreutzer erhoͤhet, ihme von einer privat-tauff um fuͤnff kreutzer mehr, wie auch von eines vermoͤglichen tauff-schein 12 biß 15 kreutzer, aber nicht daruͤber ... gereichet werden
    Taxa bey der Stadt Regenspurg (1689) 14
  • daß der tauff-schein richtig und nicht erdichtet, noch [das kind nach empfangener tauffe] erst beschnitten worden
    1717 Schudt,JüdMerkw. IV 2 S. 138
  • vor einen tauffschein stechet es einem herrn pfahrer frey zu fordern, was billich scheinet
    um 1736 BeitrSteirG. 26 (1894) 58
  • damit aber auch den schindern schergen oder scharfrichtern und ihren kindern ihre profession oder geburt desto weniger schaͤdlich seyn moͤge, solle von dieser in den geburts- oder taufscheinen ... voͤllig abstrahiret, sohin dergleichen leute unter dem generalname der soͤldner... und dergleichen vorgetragen werden
    1768 KurpfSamml. II 820
  • daß ein aspirant [für den ritter-orden] zuvorderst beglaubte tauffscheine, worinn des getaufften und dessen vater, mutter mit dem vornamen oder tauff-namen auch geschlechts-namen, anbenebst das jahr und der tag der geburt oder beschehenen tauffe gemeldet werden [zeiget]
    1769 Cramer,Neb. 89 S. 88 Faksimile
  • in kirchensachen muͤssen auf stempelpapiere ... geschrieben werden: ... taufscheine, todtenscheine, vocationes der prediger
    1769 PreußKirchReg. 122
  • in dieser bestallung müssen die ursachen der veranlaßten vormundschaft, der name des pflegebefohlnen, wenn derselbe noch minderjährig ist, sein alter nach dem beygebrachten taufscheine ... ausgedrückt seyn
    1794 PreußALR. II 18 § 223
  • [von] kaiserl. königl. unterthanen, welche ewige oder leibrenten in Frankreich zu fodern haben, ... wird erfodert der original-rentcontrakt, der von der französischen bothschaft beurkundete taufschein, das beurkundete zeugniß des lebens des renten-inhabers, und eine von der bothschaft legitimirte vollmacht jenes notars, banquiers oder andern person, welcher die liquidation oder der empfang der rentenfoderung aufgetragen ist
    1802 Kropatschek,KKGes. XVIII 2 Faksimile
  • wenn verlobte ... den taufschein oder das schriftliche zeugniß ihrer volljaͤhrigkeit nicht vorweisen koͤnnen, ... so ist es dem seelsorger bey schwerer strafe verbothen, die trauung vorzunehmen
    1811 ÖstABGB. § 78 Faksimile (Abschnittsbeginn)