Teichherr, m.
Teichherr, m.
Eigentümer eines Teiches (I); Teichaufseher
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hette der teichtherr das seinige ... gethan und volgte doch durch ... unfahl andern schaden, sol er von allen abtrag ... befreit sein1599 NÖLREntw. V 166 § 2
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wann ein teucht oder weir durch wolkhenbruch, güß oder in ander weeg außbricht oder überschüesst und dardurch die visch außgetragen werden, so mag der teichtherr innerhalb tag und nacht solchen vischen nachstellen, dieselbe in veldbächelein, ob si gleich einem andern gehörig, wiederumben auffahen1654 NÖLO. V 2, 9 § 3
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der teichherr kan seine fische bei uͤberschwemmungen verfolgen1757 Estor,RGel. I 546 Faksimile