Teidingsrichter, m.
Teidingsrichter, m.
Richter, der in einem einleitenden Vermittlungsverfahren Rechtsfälle auf gütliche Beilegung prüft und nötigenfalls an das Gericht verweist
vgl.
teidingen (III)
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[nach dreimaliger erfolgloser Ladung des Beklagten] soll vnd mag auch alsdann der kläger am gericht füruaren vnd die drei tädingsrüef sampt dem fürgebott durch den tädingsrichter vnd -rodel oder durch den weibel bezeügen vnd darauf rechts begehren1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. I Art. 30