Teilfrucht, f.
Teilfrucht, f.
als Pachtzins, Naturalabgabe abzuliefernder Teil der Ernte
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wer die andern zehenden vnd theilfruͤchte vff ein vffschlag verluͤhen, wer darbey gewesen vnd die vffschlagregister vnderschriben1591 Reyscher,Ges. XII 467 Faksimile
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so ein manß- oder weibßpersohn einem andern ... landgarben und tailfrichten unredlich geben ... die alle sollen ... ernstlich gestraft werden1615 WürtLändlRQ. II 441 Faksimile
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daß alle renthen, zinsen vnd gefaͤlle von vnsern vnterthanen weniger nicht eingebracht, alß vnser eigen gewaͤchs- theil- vnd zehend fruͤchte außgetroschen1670 HessSamml. II 654 Faksimile
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theilfruͤchten sind, wann irgend ein corpus der lehensherr eines guts ist, und davon einen gewissen theil des ertrags jaͤhrlich zu fordern hat1786 AbhFeldsteußler 21 [hierher?]