Teilfrucht, f.

als Pachtzins, Naturalabgabe abzuliefernder Teil der Ernte
  • wer die andern zehenden vnd theilfruͤchte vff ein vffschlag verluͤhen, wer darbey gewesen vnd die vffschlagregister vnderschriben
    1591 Reyscher,Ges. XII 467 Faksimile
  • so ein manß- oder weibßpersohn einem andern ... landgarben und tailfrichten unredlich geben ... die alle sollen ... ernstlich gestraft werden
    1615 WürtLändlRQ. II 441 Faksimile
  • daß alle renthen, zinsen vnd gefaͤlle von vnsern vnterthanen weniger nicht eingebracht, alß vnser eigen gewaͤchs- theil- vnd zehend fruͤchte außgetroschen
    1670 HessSamml. II 654 Faksimile
  • theilfruͤchten sind, wann irgend ein corpus der lehensherr eines guts ist, und davon einen gewissen theil des ertrags jaͤhrlich zu fordern hat
    1786 AbhFeldsteußler 21 [hierher?]